(1) Hat der Antragsteller in dem Antrag keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des §
184 Absatz 1 Satz 1 der
Zivilprozessordnung benannt, so können bis zur nachträglichen Benennung alle Zustellungen an ihn durch Aufgabe zur Post (§
184 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der
Zivilprozessordnung) bewirkt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller einen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren benannt hat, an den im Inland zugestellt werden kann.
§ 55 AUG Verfahren ... hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 36 bis 38, 40 Absatz 2, die §§ 42 bis 45 Absatz 1 bis 3, die §§ 46, 47 sowie 48 ...