Artikel 4 - Gesetz zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG)

Artikel 4 Aufhebung des Vertriebenenzuwendungsgesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 28. Mai 2011 VertrZuwG

1.
Das Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2635), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 43 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird aufgehoben.

2.
Auf Verfahren, die am 28. Mai 2011 noch nicht abgeschlossen sind, finden die Vorschriften des Gesetzes in der bis dahin geltenden Fassung weiter Anwendung.



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