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Gesetz zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Entschädigungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Mai 2011 EntschG § 1, § 3, § 8, § 12

Das Entschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 14 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 7 werden nach dem Wort „Entschädigung" die Wörter „und bei Abzug des Lastenausgleichs durch Bescheid nach § 8 Absatz 4" eingefügt.

2.
In § 3 Absatz 6 wird die Angabe „2" durch die Angabe „6" ersetzt.

3.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Entschädigung bei Abzug von Lastenausgleich

(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Absatz 1 des Vermögensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für zu entschädigende Vermögenswerte Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten, erlässt die Behörde einen Bescheid über die nach § 7 gekürzte Bemessungsgrundlage. Eine der Ausgleichsverwaltung mitgeteilte oder von der in Satz 1 genannten Behörde festgestellte gekürzte Bemessungsgrundlage gilt als Schadensausgleichsleistung in Geld im Sinne des § 349 Absatz 3 des Lastenausgleichsgesetzes.

(2) Das Bundesausgleichsamt weist zwei Monate nach Bestandskraft des Bescheides nach Absatz 1 als Abschlag einen Betrag in Höhe der gekürzten Bemessungsgrundlage abzüglich eines vorläufig geschätzten Rückforderungsbetrages nach § 349 des Lastenausgleichsgesetzes vorab zur Auszahlung an; zeitgleich erhält der Berechtigte hierauf Zinsen ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 1. Den Rückforderungsbetrag schätzt die nach § 312 Absatz 2 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes zuständige Behörde der Ausgleichsverwaltung auf der Grundlage der erfüllten Hauptentschädigung. Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung des Unterschiedsbetrages nach Absatz 5 Satz 2.

(3) Hat die Ausgleichsverwaltung vor dem 1. Juli 2009 von dem Rückforderungstatbestand Kenntnis erlangt, setzt das zuständige Ausgleichsamt oder Landesausgleichsamt den nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes ermittelten Rückforderungsbetrag durch Bescheid fest. Hat die Ausgleichsverwaltung die Kenntnis nach dem 30. Juni 2009 erlangt, ermittelt das Bundesausgleichsamt den Rückforderungsbetrag. Zur Bestimmung der Entschädigung zieht das Bundesausgleichsamt in beiden Fällen den Rückforderungsbetrag von der bestandskräftig festgesetzten gekürzten Bemessungsgrundlage ab, die Differenz wird nach § 2 Absatz 2 Satz 1 abgerundet. Die Entschädigung ist ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 1 zu verzinsen.

(4) Das Bundesausgleichsamt stellt die Entschädigung und die Zinsen sowie im Fall des Absatzes 3 Satz 2 den Rückforderungsbetrag durch einen Bescheid fest.

(5) Nach Bestandskraft des Bescheides nach Absatz 4 wird die Summe aus Entschädigung und Zinsen mit der Vorabzahlung nach Absatz 2 verrechnet. Einen Unterschiedsbetrag zulasten des Berechtigten fordert das Bundesausgleichsamt zurück; ist der Berechtigte eine Erbengemeinschaft, eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine Familienstiftung, sind dessen Beteiligte beziehungsweise Mitglieder daneben als Gesamtschuldner rückzahlungspflichtig. Einen Unterschiedsbetrag zugunsten des Berechtigten zahlt das Bundesausgleichsamt aus; dazu erhält der Berechtigte die Zinsen auf die Differenz zwischen der Entschädigung und dem Betrag nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 ab dem Kalendermonat der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 1 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 4.

(6) § 6 Absatz 2 gilt für den Abzug des Lastenausgleichs entsprechend.

(7) Hat die Ausgleichsverwaltung am 28. Mai 2011 einen Bescheid über den nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes ermittelten Rückforderungsbetrag bereits bekannt gegeben, so richtet sich das Verfahren des Abzugs von Lastenausgleich nach der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes."

4.
In § 12 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Auf die nach § 8 Absatz 4 zu treffende Entscheidung wird § 32 Absatz 1 des Vermögensgesetzes nicht angewendet."


Artikel 2 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Mai 2011 LAG § 292a, § 349

Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 292a wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Für die Erstattung von Kriegsschadenrente sowie von Zuschüssen im Sinne von § 276 Absatz 2 und 3a, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten ausgezahlt wurden, gilt § 118 Absatz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."

2.
§ 349 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigungsleistungen oder sonstige Ausgleichszahlungen wegen gewährter Ausgleichsleistungen gekürzt worden sind."

b)
Der folgende Satz wird angefügt:

„Ist die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen durch Verrechnung entgegen § 8 des Entschädigungsgesetzes unterblieben, sind die zu viel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern; in diesem Fall findet keine Verrechnung mit der nach § 7 des Entschädigungsgesetzes gekürzten Bemessungsgrundlage statt."


Artikel 3 Änderung des Vermögensgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Mai 2011 VermG § 23, § 26, § 29

Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „ein Amt, mehrere Ämter, das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder das Landesausgleichsamt" durch die Wörter „eine andere Behörde" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Nach der Übertragung kann das zuvor zuständige Amt geschlossen werden."

c)
In Satz 3 werden die Wörter „diese Ermächtigung" durch die Wörter „die Ermächtigung nach Satz 1" ersetzt.

2.
Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Sind die Aufgaben eines Landesamtes gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 auf eine oberste Landesbehörde übertragen worden, ist gegen deren Entscheidungen ein Widerspruch wie gegen eine entsprechende Entscheidung eines Landesamtes zulässig."

3.
§ 29 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.


Artikel 4 Aufhebung des Vertriebenenzuwendungsgesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 28. Mai 2011 VertrZuwG

1.
Das Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2635), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 43 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird aufgehoben.

2.
Auf Verfahren, die am 28. Mai 2011 noch nicht abgeschlossen sind, finden die Vorschriften des Gesetzes in der bis dahin geltenden Fassung weiter Anwendung.


Artikel 5 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 1 Absatz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes vom 4. August 1965 (BGBl. I S. 727) wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Beim Landesausgleichsamt Berlin werden die folgenden nach § 28 Absatz 1 des Gesetzes zu bildenden Auskunftstellen eingerichtet:

1.
die Auskunftstelle Ost-Berlin für das Gebiet des Sowjetsektors von Berlin,

2.
die Auskunftstelle Brandenburg für das Gebiet des Landes Brandenburg."


Artikel 6 Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes


Artikel 6 ändert mWv. 28. Mai 2011 AufhFG § 8

§ 8 Absatz 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651, 3652), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(6) Soweit Mittel vom Freistaat Sachsen nicht spätestens bis zum Ende des Jahres 2016 nach Absatz 2 verbraucht werden, sind diese abzüglich der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Forderungen Betroffener entsprechend den Anteilen an den Einzahlungen in den Fonds nach § 4 bis zum Ablauf des Jahres 2017 an Bund und Länder zu erstatten. Bis spätestens zum Ende des Jahres 2020 sind alle nicht verbrauchten Mittel entsprechend Satz 1 an Bund und Länder zu erstatten."


Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Die Erste Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes vom 4. August 1965 (BGBl. I S. 727), die durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2012 außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Mai 2011.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Christian Wulff

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble