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§ 19 - Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV)

§ 19 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1 Nummer 5 des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Gashochdruckleitung in ordnungsgemäßem Zustand erhalten, überwacht oder überprüft wird,

2.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

3.
entgegen § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig erstattet,

4.
entgegen § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Gashochdruckleitung in Betrieb nimmt,

5.
entgegen § 7 Absatz 1 den Druck nicht oder nicht rechtzeitig absenkt oder den Betrieb der Leitung nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,

6.
entgegen § 7 Absatz 2 oder § 9 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

7.
entgegen § 7 Absatz 3 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht.

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