Sportboote, Wassermotorräder, unvollständige Boote, Bauteile oder Antriebsmotoren dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen des Anhangs I der
Richtlinie 94/25/EG entsprechen und bei bestimmungsgemäßem Betrieb und sachgemäßer Instandhaltung die Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie die Sicherheit von Sachen und die Umwelt nicht gefährden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1060