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§ 1 - Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten (10. ProdSV)

V. v. 09.07.2004 BGBl. I S. 1605; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 8053-4-13-1 Sonstige Vorschriften
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt von neuen

1.
Sportbooten,

2.
Wassermotorrädern,

3.
unvollständigen Booten,

4.
einzelnen oder eingebauten Bauteilen und

5.
Antriebsmotoren.

Die Einfuhr eines gebrauchten Produkts nach Satz 1 in den Europäischen Wirtschaftsraum steht der Bereitstellung auf dem Markt eines neuen Produkts gleich.

(2) Sportboote im Sinne dieser Verordnung sind unabhängig von der Antriebsart sämtliche Wasserfahrzeuge mit einer nach der jeweils auf sie anzuwendenden harmonisierten Norm gemessenen Rumpflänge von 2,5 Meter bis 24 Meter, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind, sowie Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter- oder Schulungszwecke verwendet werden können, sofern sie für Sport- und Freizeitzwecke auf dem Markt bereitgestellt werden.

(3) Wassermotorräder im Sinne dieser Verordnung sind Wasserfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 4 Meter, die einen Antriebsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu konzipiert sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien.

(4) Unvollständige Boote im Sinne dieser Verordnung sind Sportboote, bei denen wesentliche Teile, die zum Betrieb notwendig sind, fehlen.

(5) Bauteile im Sinne dieser Verordnung sind Bauteile nach Anhang II der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15), geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 214 S. 18) - (im Folgenden Richtlinie 94/25/EG).

(6) Antriebsmotore im Sinne dieser Verordnung sind alle zu Antriebszwecken bestimmte Motore für Wasserfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungs-Verbrennungsmotoren, einschließlich nach dem Zweitakt- oder Viertaktprinzip arbeitende Innenbordmotoren, Motoren mit Z-Antrieb mit oder ohne integriertes Abgassystem und Außenbordmotoren.

(7) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote,

2.
Kanus und Kajaks, Gondeln und Tretboote sowie aufblasbare Spielgeräte oder Badehilfen ohne Vorrichtungen für Besegelung oder Außenbordantrieb,

3.
Segelsurfbretter,

4.
Surfbretter, einschließlich motorbetriebene Surfbretter,

5.
vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen,

6.
den Eigengebrauch gebaute Boote, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht in dem Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Markt bereitgestellt werden,

6a.
Versuchsboote, solange sie nicht in dem Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Markt bereitgestellt werden,

7.
unbeschadet des Absatzes 2 Fahrgastschiffe Anhangs II § 1.01 Nummer 18 oder Anhangs X § 7.01 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450),

8.
Tauchfahrzeuge,

9.
Luftkissenfahrzeuge,

10.
Tragflügelboote,

11.
Boote mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas angetrieben werden,

12.
Antriebsmotoren, die bei Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 oder 6 bis 10 angebaut, eingebaut oder speziell zum Anbau oder Einbau bestimmt sind,

13.
einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Antriebsmotoren, die nicht in Serien hergestellt wurden und in Wasserfahrzeugen nach den Nummern 5 und 6 eingebaut sind,

14.
den Eigengebrauch gebaute Antriebsmotoren, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht in dem Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Markt bereitgestellt werden, sowie einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen Antriebsmotoren historischer Wasserfahrzeuge, die nicht in Serien hergestellt wurden.





 

Frühere Fassungen von § 1 10. ProdSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 20 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 3 Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
aktuell vorher 26.06.2008Artikel 4 Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
vom 18.06.2008 BGBl. I S. 1060
aktuellvor 26.06.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 10. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 10. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4a 10. ProdSV Teilnahme am Verkehr mit Sportfahrzeugen (vom 01.01.2013)
... von § 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung darf mit einem Sportboot im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3, 1. das nach dem 15. Juni 1998 erstmals in der Europäischen Union ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 20 ProdSNG Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von und Verkehr mit Sportbooten
... von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten - 10. ProdSV)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
Artikel 5 6. SchiffPolÄndV Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
... Absatz 3 wird angefügt: „(3) Bei einem Kleinfahrzeug, das auch § 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. ...

Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1060
Artikel 4 GPSGVÄndV Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten
... Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 7 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 werden die Wörter „und ...

Zehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 11.03.2009 BGBl. I S. 507
Artikel 1 10. SchSAV Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
...  „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Sportboote im Sinne des § 1 Absatz 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten und Wasserfahrzeugen nach ... 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten und Wasserfahrzeugen nach § 1 Absatz 7 Nummer 1 bis 11 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten." ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)
V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
§ 4a BinSchUO Sportfahrzeuge
... Unbeschadet des § 4 darf mit einem Sportfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 und 4 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 18. Dezember 1995 ...