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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin (BootsbAusbV k.a.Abk.)

V. v. 08.06.2011 BGBl. I S. 1058 (Nr. 28)
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-72 Berufliche Bildung

§ 7 Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung



(1) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitsschritte planen und festlegen,

b)
Arbeitsmittel festlegen,

c)
Messungen durchführen,

d)
technische Unterlagen nutzen,

e)
Fertigungsverfahren auswählen,

f)
Werkstoffe, Materialien und Zubehör be- und verarbeiten,

g)
Verbindungen herstellen,

h)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen einsetzen,

i)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,

j)
die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Planen und Herstellen eines Bauteiles unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken, lösbarer und unlösbarer Verbindungen sowie Vorbehandeln von Oberflächen;

3.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf das Prüfungsstück beziehen, schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben in 60 Minuten durchgeführt werden.

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Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BootsbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BootsbAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BootsbAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 8 und 10 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...