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Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin (BootsbAusbV k.a.Abk.)

V. v. 08.06.2011 BGBl. I S. 1058 (Nr. 28)
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-72 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Bootsbauers und der Bootsbauerin wird

1.
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 28 „Boots- und Schiffbauer" der Anlage A der Handwerksordnung

staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.


§ 3 Struktur der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen

1.
Neu-, Aus- und Umbau oder

2.
Technik.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Vorrichtungen,

2.
Bearbeiten, Verarbeiten und Lagern von Werkstoffen, Herstellen von Werkstücken,

3.
Herstellen von Verbindungen,

4.
Herstellen und Verarbeiten von Faserverbundwerkstoffen,

5.
Behandeln von Oberflächen,

6.
Herstellen von Vorrichtungen, Schablonen und Modellen,

7.
Einbauen von Ausrüstungsteilen im Bereich Deck und Aufbau,

8.
Setzten von Masten und Spieren,

9.
Einbauen von technischen Geräten, Anlagen und Systemen, Durchführen von Funktionsprüfungen,

10.
Anwenden von Dämm- und Isolierungstechniken sowie Maßnahmen zum Brandschutz,

11.
Instandhalten,

12.
Transportieren und Lagern;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau:

1.
Herstellen und Instandhalten von Rümpfen und Decks,

2.
Herstellen von Innenausbauten,

3.
Herstellen, Instandhalten und Reparieren von Masten und Spieren,

4.
Herstellen von Aufbauten,

5.
Herstellen von strukturgebenden und statisch relevanten Bauteilen,

6.
Reparieren,

7.
Herstellen und Instandsetzen von Oberflächen;

Abschnitt C

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Technik:

1.
Prüfen von technischen Anlagen und Systemen,

2.
Montieren und Warten von Ver- und Entsorgungseinrichtungen,

3.
Installieren und Warten von bordelektrischen und bordelektronischen Komponenten,

4.
Montieren und Warten von Energiespeichern, Nutzen von Energiequellen,

5.
Montieren und Warten von mechanischen und hydraulischen Systemen sowie von Ausrüstungen,

6.
Montieren und Warten von antriebs- und vortriebstechnischen Anlagen,

7.
Ausrüsten, Montieren, Warten und Trimmen von Riggsystemen,

8.
Montieren und Warten von technischen Bordeinrichtungen,

9.
Ein- und Auswintern von technischen Anlagen und Systemen;

Abschnitt D

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

8.
Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen,

9.
Qualitätssichernde Maßnahmen,

10.
Kundenorientierung und Serviceleistungen.


§ 5 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 8 und 10 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 6 Gesellenprüfung, Abschlussprüfung



(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellen- oder Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.


§ 7 Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung



(1) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitsschritte planen und festlegen,

b)
Arbeitsmittel festlegen,

c)
Messungen durchführen,

d)
technische Unterlagen nutzen,

e)
Fertigungsverfahren auswählen,

f)
Werkstoffe, Materialien und Zubehör be- und verarbeiten,

g)
Verbindungen herstellen,

h)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen einsetzen,

i)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,

j)
die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Planen und Herstellen eines Bauteiles unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken, lösbarer und unlösbarer Verbindungen sowie Vorbehandeln von Oberflächen;

3.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf das Prüfungsstück beziehen, schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben in 60 Minuten durchgeführt werden.


§ 8 Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau



(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Arbeitsauftrag II,

2.
Planung und Fertigung,

3.
Montage und Instandhaltung,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Aufträge erfassen, Arbeitsabläufe planen,

b)
Fertigungsmethoden für strukturgebende und statisch relevante Bauteile festlegen,

c)
Rumpfteile oder Baugruppen aus unterschiedlichen Materialien herstellen oder instand setzen,

d)
Maßnahmen zur Oberflächenbehandlung festlegen und Oberflächen behandeln,

e)
Maßnahmen der Qualitätssicherung anwenden,

f)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,

g)
die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Herstellen oder Instandsetzen eines Rumpfteiles oder einer Baugruppe unter Verwendung unterschiedlicher Werkstoffe;

3.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten erfolgen.

(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Auftragsdaten bearbeiten und Informationen auswerten,

b)
Zeichnungen und Aufrisse anfertigen,

c)
Werkstoffeigenschaften unterscheiden und Fertigungsverfahren festlegen,

d)
Aufbau, Funktion und Einsatz von Werkzeugen und Maschinen unterscheiden,

e)
Planungsunterlagen zur Herstellung von Bootsrümpfen, Decks, Innenausbauten, Aufbauten, oder Formen erstellen, oder Planungsunterlagen zur Reparatur von Booten erstellen,

f)
Oberflächenherstellung darstellen,

g)
qualitätssichernde Maßnahmen festlegen,

h)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Montage und Instandhaltung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er folgende Anforderungen darstellen kann:

a)
Luken, Fenster und Decksbeschläge montieren,

b)
Masten aufstellen, ausrichten und sichern,

c)
technische Geräte, Anlagen und Systeme einbauen,

d)
Oberflächen prüfen und instand setzen,

e)
Instandhaltungsarbeiten durchführen,

f)
Boote transportieren und lagern;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I 25 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II 35 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Planung und Fertigung 15 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Montage und Instandhaltung 15 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II mit mindestens „ausreichend",

3.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche „Planung und Fertigung", „Montage und Instandhaltung" und „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.


§ 10 Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Technik



(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Arbeitsauftrag II,

2.
Planung, Montage und Installation,

3.
Störungssuche und Instandsetzung,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Aufträge erfassen, Arbeitsabläufe planen,

b)
technische Anlagen, Systeme und Bordeinrichtungen montieren,

c)
Funktionsprüfungen durchführen,

d)
technische Anlagen und Systeme ein- oder auswintern,

e)
Störungen feststellen und beheben,

f)
Maßnahmen der Qualitätssicherung anwenden,

g)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,

h)
die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Montieren, Prüfen und Instandsetzen von technischen Anlagen, Systemen und Bordeinrichtungen sowie Ein- und Auswintern;

3.
der Prüfling soll vier Arbeitsproben durchführen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 20 Minuten erfolgen.

(4) Für den Prüfungsbereich Planung, Montage und Installation bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Aufbau und Funktionen von technischen Anlagen und Systemen darstellen,

b)
Auftragsdaten bearbeiten und Informationen auswerten,

c)
Zeichnungen und Pläne anfertigen und anwenden,

d)
Werkstoffeigenschaften unterscheiden und Montageverfahren festlegen,

e)
Aufbau, Funktion und Einsatz von Werkzeugen und Maschinen unterscheiden,

f)
Planungsunterlagen zur Montage, Installation und Wartung von technischen Anlagen und Systemen erstellen,

g)
qualitätssichernde Maßnahmen festlegen,

h)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Störungssuche und Instandsetzung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Ursachen von Störungen an technischen Anlagen und Systemen feststellen,

b)
Planungsunterlagen zur Instandsetzung und Veränderung von technischen Anlagen erstellen,

c)
Service- und Wartungspläne erstellen,

d)
Schäden an Riggsystemen beurteilen, Planungsunterlagen zur Vermeidung von Schäden erstellen

e)
qualitätssichernde Maßnahmen festlegen,

f)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 11 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Technik



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I 25 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II 35 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Planung, Montage und Installation 15 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Störungssuche und Instandsetzung 15 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II mit mindestens „ausreichend",

3.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche „Planung, Montage und Installation", „Störungssuche und Instandsetzung" und „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.


§ 12 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 13 ändert mWv. 1. August 2011 BootsbAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer/zur Bootsbauerin vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 987) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung B. Heitzer


Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 24.
Monat
1234
1 Einrichten, Bedienen und
Instandhalten von Werk-
zeugen, Geräten, Maschinen
und Vorrichtungen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1)
a) Vorrichtungen für die Sicherheit, den Gesundheits-
und Umweltschutz an Geräten und Maschinen nut-
zen
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen,
insbesondere nach Art der Bearbeitung sowie unter
Berücksichtigung ergonomischer Gesichtspunkte,
auswählen
c) Handwerkzeuge handhaben und instand halten
d) Geräte, Maschinen und Vorrichtungen einstellen, be-
dienen und instand halten
e) Maschinenwerkzeuge einstellen, instand halten und
lagern
4 
f) Betriebsmittel nach Betriebsvorschriften warten
g) Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Be-
hebung ergreifen, Sicherheitsregeln beachten, ins-
besondere zur Vermeidung von Gefahren durch elek-
trischen Strom
 2
2Bearbeiten, Verarbeiten und
Lagern von Werkstoffen,
Herstellen von Werkstücken
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2)
a) Hölzer, Holzwerkstoffe, Kunststoffhalbzeuge, Eisen-
und Nichteisenmetalle nach Arten und Eigenschaften
unterscheiden und nach Verwendungszweck aus-
wählen
b) Platten, Rohre und Profile, insbesondere aus Kunst-
stoffen, Eisen- und Nichteisenmetallen, nach Anriss
manuell und maschinell trennen
c) Holz und Holzwerkstoffe manuell und maschinell zu-
schneiden
d) Hölzer unter Berücksichtigung von Feuchte stapeln
und lagern
e) Werkstoffe und Materialien, insbesondere unter Be-
rücksichtigung von Sicherheitsvorschriften, lagern
f) Innen- und Außengewinde herstellen
g) Werkstücke aus Kunststoffen, Eisen- und Nichteisen-
metallen auf Maß und Form feilen
h) Werkstücke aus Holz und Holzwerkstoffen manuell
auf Maß und Form hobeln und stemmen
i) Werkstücke aus Holz, Holzwerkstoffen und Kunst-
stoffen unter Beachtung der Maßhaltigkeit maschinell
hobeln und fräsen
j) Werkstücke bohren und senken, Toleranzen beachten
k) Platten, Rohre und Profile, insbesondere aus Kunst-
stoffen, Eisen- und Nichteisenmetallen, kalt und warm
umformen
12 
3Herstellen von Verbindungen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3)
a) konstruktive Längs-, Quer-, Eck-, Diagonal- und
Kreuzverbindungen, insbesondere durch Schäften,
Laschen und Stoßen, herstellen
b) Holzverbindungen durch Schrauben, Nageln und
Dübeln herstellen
c) Kleber und Zusatzmittel unterscheiden, nach Ver-
wendungszweck auswählen
d) Spann- und Presseinrichtungen auswählen und vor-
bereiten
e) Verbindungsflächen und Kleber, insbesondere unter
Beachtung von Verarbeitungsvorschriften sowie des
Gesundheits- und Umweltschutzes, vorbereiten, Teile
durch Kleben verbinden
f) faserverstärkte Kunststoffe durch Laminieren verbin-
den
g) Fügeteile aus unterschiedlichen Werkstoffen durch
Laminieren und Kleben verbinden
h) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbe-
sondere unter Beachtung der Oberflächenform und
Oberflächenbeschaffenheit sowie der Materialfestig-
keit, verschrauben und nieten
i) Betriebsbereitschaft von Schweißeinrichtungen her-
stellen, Metallteile, insbesondere aus Stahl, durch
Heften verbinden
10 
4Herstellen und Verarbeiten
von Faserverbundwerkstoffen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4)
a) Verfahren zur Herstellung von Faserverbundwerk-
stoffen unterscheiden
b) Vorschriften zum Gesundheits- und Umweltschutz
bei der Herstellung und Verarbeitung von Faserver-
bundwerkstoffen anwenden
c) Komponenten, insbesondere Kunstharze, Härter, Be-
schleuniger, Inhibitoren, Füllstoffe, Verstärkungs- und
Kernmaterialien, zur Herstellung von faserverstärkten
Kunststoffen nach Arten und Eigenschaften unter-
scheiden, nach Verwendungszweck auswählen und
vorbereiten,
d) Kunstharze anmischen und auftragen
e) Formen, insbesondere durch Schleifen, Polieren und
Aufbringen von Trennschichten, vorbereiten
f) Laminate unter Verwendung von Verstärkungs- und
Sandwichmaterialien herstellen
g) Kleinbauteile aus Faserverbundwerkstoffen herstellen
h) Teile entformen, Sichtprüfung durchführen
4 
5Behandeln von Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5)
a) Verfahren und Materialien zur Behandlung von Ober-
flächen unterscheiden
b) Oberflächen, insbesondere durch Reinigen, vorbe-
handeln und Ergebnisse beurteilen
c) Oberflächen durch vorbereitende Verfahren, insbe-
sondere durch Auftragen von Holz- und Korrosions-
schutzmitteln sowie durch Grundieren und Spach-
teln, behandeln
3 
d) Schleifmittel für manuelles und maschinelles Schlei-
fen auswählen
e) Oberflächen durch abtragende Verfahren, insbeson-
dere durch manuelles und maschinelles Schleifen,
behandeln
  
f) Beschichtungsmaterialien für den Innen- und Außen-
bereich auswählen
g) manuelle Beschichtungstechniken auswählen und
anwenden
 2
6Herstellen von Vorrichtungen,
Schablonen und Modellen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6)
a) Vorrichtungen für Bau und Montage unterscheiden
und auswählen
b) Vorrichtungen, insbesondere Helling und Mallen, für
Bau und Montage herstellen
c) Schablonen für Abwicklungen und Zuschnitte her-
stellen
d) dreidimensionale Modelle herstellen
 4
7 Einbauen von Ausrüstungs-
teilen im Bereich Deck und
Aufbau
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7)
a) Ausrüstungsteile unterscheiden
b) Durchbrüche in Decks und Aufbauten herstellen,
technische Vorgaben berücksichtigen
c) Ausrüstungsteile, insbesondere unter Berücksich-
tigung konstruktiver Vorgaben, auf Decks und an Auf-
bauten montieren
3 
d) Luken und Fenster einpassen, eindichten und mon-
tieren sowie auf Funktion und Dichtigkeit prüfen
e) Decksbeschläge nach Funktion unterscheiden, jus-
tieren und unter Beachtung des Korrosionsschutzes
montieren sowie auf Funktion prüfen
 4
8Setzen von Masten und
Spieren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 8)
a) Masten, stehendes und laufendes Gut nach Arten
und Materialien unterscheiden
b) Beschläge und mechanische Ausrüstungen an Mas-
ten und Spieren montieren
c) laufendes Gut einscheren
d) stehendes Gut am Mast anschlagen und sichern
e) Masten und Spieren einschließlich Beschläge auf
Vollständigkeit und Funktion prüfen
f) Masten anschlagen, aufstellen, ausrichten und si-
chern
 4
9Einbauen von technischen
Geräten, Anlagen und
Systemen, Durchführen von
Funktionsprüfungen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 9)
a) Unterkonstruktionen zur Aufnahme von technischen
Geräten und Anlagen herstellen, einpassen und ein-
bauen
b) Fundamente, insbesondere zur Aufnahme von Ma-
schinen und Aggregaten, aus Holz, Kunststoff oder
Metall sowie aus Werkstoffkombinationen herstellen,
einpassen und einbauen
c) mit Betriebsstoffen vorschriftsmäßig umgehen, aus-
gelaufene und verschüttete Stoffe aufnehmen und
der Entsorgung zuführen, Vorschriften des Gewässer-
schutzes beachten
4 
  d) Wellenanlagen unter Beachtung von Toleranzen aus-
richten und einbauen
e) Ruderblätter und Ruderkoker herstellen und montie-
ren
f) Tank-, Rohr- und Schlauchleitungssysteme einbauen
und auf Dichtigkeit prüfen
g) Querstrahlruder rumpfseitig einbauen
h) Anlagen und Einbauten auf Funktionen prüfen
  
10Anwenden von Dämm- und
Isolierungstechniken sowie
Maßnahmen zum Brand-
schutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 10)
a) Dämmstoffe und Isoliermaterialien nach Verwen-
dungszweck unterscheiden und auswählen
b) Dämm- und Isolierungstechniken auswählen
c) Dämm- und Isolierungsmaßnahmen, insbesondere
gegen Feuchtigkeit, Schall, Wärme, Kälte und Brand,
durchführen
d) bauliche Maßnahmen zum Brandschutz durchführen,
rechtliche Grundlagen beachten
3 
11 Instandhalten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 11)
a) Rümpfe und Aufbauten zum Zweck der Werterhal-
tung inspizieren, Ergebnisse dokumentieren
b) Reparaturen vorbereiten und ausführen
c) vorbereitende Maßnahmen zur Einlagerung, insbe-
sondere zur Substanzerhaltung und Vermeidung von
Schäden, durchführen
4 
d) Inspektion von Anlagen und Systemen, insbesondere
unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer Vor-
schriften, vorbereiten, durchführen und dokumen-
tieren.
e) Störungen, Fehlfunktionen und Schäden auf mög-
liche Ursachen untersuchen, Maßnahmen zur Scha-
densbegrenzung sowie zur Behebung ergreifen
 3
12Transportieren und Lagern
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 12)
a) Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsvorschriften,
insbesondere beim Slippen, Kranen und Abpallen,
anwenden
b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie
Anschlag- und Transporthilfen auswählen und ein-
setzen, ergonomische Gesichtspunkte berücksich-
tigen
c) handbediente und motorgetriebene Hebezeuge be-
dienen, Lasten anschlagen und sichern
d) Transporte, insbesondere von Booten, durchführen,
Lasten absetzen, sichern und lagern
6 


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 42. Monat
1234
1Herstellen und Instandhalten
von Rümpfen und Decks
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1)
a) Rumpfarten und -formen unterscheiden, Konstruk-
tionszeichnungen lesen und anwenden, Konstruk-
tionsvorgaben berücksichtigen
b) Einbau von Geräten, Anlagen und Systemen berück-
sichtigen
c) Laminierformen unter Berücksichtigung konstruktiver
Erfordernisse herstellen und instand halten
d) Rumpfteile aus Holz, insbesondere in formverleimter,
karweeler, geklinkerter sowie Leisten- und Sperrholz-
bauweise und Decks herstellen
e) Rumpfteile und Decks aus faserverstärktem Kunst-
stoff, insbesondere in Volllaminat- und Sandwichbau-
weise, herstellen
f) Rumpfteile und Decks aus Stahl und Aluminium her-
stellen
g) Rumpfteile und Decks in Kompositbauweise herstel-
len
h) Rumpfteile miteinander sowie mit Decks und Schot-
ten, mit tragenden Verbänden und örtlichen Verstei-
fungen verbinden
i) Decksbeläge aus unterschiedlichen Werkstoffen, ins-
besondere aus Holz- und Kunststoff, aufbringen
j) Instandhaltungsarbeiten an Rümpfen und Decks
durchführen
12
2Herstellen von Innenaus-
bauten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2)
a) Bauarten, Bauweisen und Konstruktionsmerkmale
unterscheiden und auswählen
b) Einbau von Geräten, Anlagen und Systemen berück-
sichtigen
c) Bauteile für den Innenausbau herstellen
d) Bauteile zu Baugruppen zusammenfügen, in den
Rumpf einpassen und montieren
e) Innenausbauten komplettieren und Funktionen prü-
fen
10
3Herstellen, Instandhalten und
Reparieren von Masten und
Spieren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3)
a) Fertigungsverfahren für Masten und Spieren unter-
scheiden und auswählen
b) Masten und Spieren, insbesondere aus Holz, unter
Berücksichtigung von konstruktiven Vorgaben, Kun-
denanforderungen und Sicherheitsbestimmungen,
herstellen
c) Masten und Spieren instand halten
d) Sichtprüfung an Masten und Spieren durchführen,
Schäden feststellen und Maßnahmen zu deren Be-
hebung ergreifen
5
4Herstellen von Aufbauten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 4)
a) Bauteile für Aufbauten aus Holz, Kunststoff oder
Metall herstellen
b) Bauteile zu Aufbauten, insbesondere unter Berück-
sichtigung von Werkstoffkombination, Dichtigkeit,
Schwundverhalten und Kraftfluss, zusammenfügen
c) Aufbauten unter Berücksichtigung konstruktiver Vor-
gaben auf Decks montieren
d) Luken und Deckel unter Berücksichtigung von kon-
struktiven Besonderheiten herstellen
8
5Herstellen von strukturgeben-
den und statisch relevanten
Bauteilen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 5)
a) Längs- und Querverbände, insbesondere hinsichtlich
statischer und dynamischer Belastungen, unterschei-
den
b) Fertigungsmethoden und Materialien auswählen
c) Längs- und Querverbände, insbesondere nach Bau-
zeichnungen und Schablonen, herstellen
d) Festigkeit und Struktur gebende Bauteile einbauen,
beschädigte Bauteile instand setzen
8
6Reparieren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 6)
a) Rümpfe und Aufbauten auf Struktur- und Material-
schäden untersuchen, Ergebnisse dokumentieren
b) Reparaturpläne erstellen
c) Voraussetzungen zur Durchführung von Reparaturen
herstellen, Reparaturen nach Reparaturplänen durch-
führen
d) Dichtigkeits- und Funktionsprüfungen an reparierten
Teilen durchführen, Prüfarbeiten und Ergebnisse do-
kumentieren
10
7Herstellen und Instandsetzen
von Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 7)
a) Arten von Be- und Entschichtungssystemen unter-
scheiden
b) Be- und Entschichtungssysteme und -verfahren, ins-
besondere unter Berücksichtigung des Untergrundes
und der vorgesehenen Verwendung, auswählen
c) Be- und Entschichtungen im Außen- und Innenbe-
reich durchführen, Anwendungsvorschriften beach-
ten sowie Bestimmungen der Arbeitssicherheit und
des Umweltschutzes einhalten.
d) Oberflächenbeschädigungen im Innenbereich fest-
stellen und dokumentieren
e) Oberflächenbeschädigungen im Über- und Unter-
wasserbereich, insbesondere Feuchtigkeitsunter-
wanderungen, Osmosebildung und Delaminierungen,
feststellen und dokumentieren
f) Maßnahmen zur Behebung von Oberflächenschäden
im Außen- und Innenbereich ergreifen, insbesondere
Beschädigungen der Lackierung und der Feinschicht
unter Beachtung der Farbangleichung instand setzen
g) Maßnahmen zum vorbeugenden Oberflächenschutz
im Unterwasserbereich unterscheiden, auswählen
und durchführen
10


Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Technik


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 42. Monat
1234
1Prüfen von technischen
Anlagen und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 1)
a) Bestandteile und Funktionen von technischen An-
lagen und Systemen, insbesondere von elektrischen
und elektronischen Anlagen und Systemen im Sicher-
heitskleinspannungsbereich, Antriebs- und Vortriebs-
anlagen sowie hydraulischen und mechanischen An-
lagen, unterscheiden
b) Prüfgeräte auswählen, Prüfungen, insbesondere
Funktionsprüfungen, an elektrischen und elektro-
nischen Anlagen und Systemen im Sicherheitsklein-
spannungsbereich durchführen
c) Störungen feststellen, Maßnahmen zur Behebung er-
greifen und dokumentieren
5
2Montieren und Warten von
Ver- und Entsorgungseinrich-
tungen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 2)
a) Bestandteile und Funktionen von Ver- und Entsor-
gungseinrichtungen, insbesondere von Trinkwasser-,
Seewasser-, Grauwasser- und Schwarzwasseranlagen
sowie von Pumpen und Lenzsystemen, unterschei-
den
b) Grau- und Schwarzwasserentsorgungsanlagen, ins-
besondere unter Beachtung rechtlicher Bestimmun-
gen, montieren und warten
c) Systeme zur Frisch- und Seewasserversorgung, ins-
besondere unter Beachtung rechtlicher Bestimmun-
gen, montieren und warten
d) Wasseraufbereitungsanlagen zur Erwärmung, Filte-
rung und Entsalzung montieren und warten
e) Pumpen montieren und regeltechnische Anlagen
einschließlich der Leitungssysteme installieren, War-
tungsarbeiten durchführen
f) Störungen an Ver- und Entsorgungseinrichtungen
feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und
dokumentieren
8
3Installieren und Warten von
bordelektrischen und bord-
elektronischen Komponenten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 3)
a) Aufbau, Funktionen und Vernetzungen von bordelek-
trischen und bordelektronischen Systemen unter-
scheiden
b) Kabellaufpläne anwenden und Veränderungen doku-
mentieren
c) elektrische Leitungen im Sicherheitskleinspannungs-
bereich verlegen und verbinden, Normen und Vor-
schriften einhalten
d) Kabelbahnen, insbesondere für elektrische Leitungen
im 230/400 Volt Bereich, verlegen
e) Leitungen im 230/400 Volt Bereich unter Leitung und
Aufsicht einer Elektrofachkraft verlegen, Normen und
Vorschriften beachten
f) Datenleitungen verlegen und verbinden, Herstelleran-
gaben beachten
g) Geräte und elektrische Verbraucher im Sicherheits-
kleinspannungsbereich installieren, anschließen und
Funktionsfähigkeit herstellen
8
4Montieren und Warten von
Energiespeichern, Nutzen von
Energiequellen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 4)
a) Arten und Eigenschaften von Spannungsquellen und
Energiespeichern unterscheiden
b) Energiebilanzen erstellen und auswerten
c) Energiespeicher auswählen, installieren, sichern und
anschließen, Normen und Vorschriften beachten
d) Ladetechniken unterscheiden, Spannungsquellen,
insbesondere Landanschluss, motor- und windgetrie-
bene Generatoren sowie Solarzellen, auswählen und
installieren
e) Wartungsarbeiten durchführen und dokumentieren,
Sicherheitsbestimmungen beachten
f) Energiespeicher prüfen und lagern sowie unter Be-
achtung der Vorschriften der Entsorgung zuführen
8
5Montieren und Warten von
mechanischen und hydrau-
lischen Systemen sowie von
Ausrüstungen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 5)
a) Arten, Aufbau und Funktionen von mechanischen
und hydraulischen Systemen sowie von Ausrüstun-
gen unterscheiden und nach Verwendungszweck
auswählen
b) Hebe-, Zug- und Schubsysteme sowie Querstrahl-,
Winden- und Trimmausrüstungen montieren, in Be-
trieb nehmen sowie auf Funktionen prüfen
c) Störungen feststellen, Maßnahmen zur Behebung er-
greifen und dokumentieren
d) Wartungsarbeiten durchführen und dokumentieren,
Sicherheitsbestimmungen beachten
6
6Montieren und Warten von
antriebs- und vortriebstech-
nischen Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 6)
a) Arten, Aufbau und Funktionen von antriebs- und vor-
triebstechnischen Anlagen unterscheiden und nach
Verwendungszweck auswählen
b) Verbrennungs- und Elektromotoren ein- und aus-
bauen
c) Betriebssysteme, insbesondere Kraftstoff-, Kühl- und
Abgassysteme sowie Meß- und Regelsysteme, ein-
bauen
d) vortriebstechnische Anlagen, insbesondere Wende-
getriebe, Wellensysteme, Saildrives und Aquamatic-
Antriebe, einbauen
e) Propellerarten unterscheiden, nach Verwendungs-
zweck auswählen und montieren
f) Anlagen in Betrieb nehmen und auf Funktionen prü-
fen
g) Störungen feststellen, Maßnahmen zur Behebung er-
greifen und dokumentieren
h) Wartungsarbeiten durchführen und dokumentieren,
Sicherheitsbestimmungen beachten
10
7Ausrüsten, Montieren, Warten
und Trimmen von Riggsyste-
men
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 7)
a) Rigg- und Montagepläne lesen und anwenden
b) Ausrüstungen an Masten und Spieren, insbesondere
elektrische und hydraulische Reffeinrichtungen, mon-
tieren und warten
c) Ausrüstungen an Masten und Spieren auf Verschleiß,
Funktion und Sicherheit prüfen, Ergebnisse doku-
mentieren
d) Riggsysteme nach Vorgaben, insbesondere von Her-
stellern, Konstrukteuren und Eignern, trimmen
e) Schäden an Riggsystemen, insbesondere Korrosi-
onsschäden, beurteilen, vorbeugende Maßnahmen
und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
4
8Montieren und Warten von
technischen Bordeinrichtun-
gen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 8)
a) technische Bordeinrichtungen, insbesondere Feuer-
löschsysteme, Sicherheitseinrichtungen, Ankerein-
richtungen, Gasanlagen, Heizungs-, Klima- und Lüf-
tungsanlagen, Kühlaggregate und Unterhaltungs-
elektronik, unterscheiden
b) technische Bordeinrichtungen montieren
c) Feuerlöschsysteme und Gasanlagen vorinstallieren,
gesetzliche Vorschriften einhalten
d) technische Bordeinrichtungen warten
e) Störungen an technischen Bordeinrichtungen fest-
stellen, Maßnahmen zur Behebung von Störungen er-
greifen und dokumentieren
8
9Ein- und Auswintern von
technischen Anlagen und
Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 9)
a) Bestandsaufnahmen von technischen Anlagen und
Systemen durchführen
b) Servicepläne zur Ein- und Auswinterung erstellen
c) Funktionsprüfungen durchführen, Mängel feststellen,
Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
d) technische Anlagen, insbesondere Trinkwasser- und
Abwassersysteme, Heizungs- und Klimaanlagen,
Haupt- und Nebenaggregate, Pumpensysteme, Vor-
rats- und Sammeltankanlagen korrosions- und frost-
sicher einwintern, Sicherheitsvorschriften beachten
e) technische Anlagen und Systeme auswintern, Be-
triebsbereitschaft wiederherstellen und Funktionen
prüfen
f) durchgeführte Arbeiten dokumentieren
6


Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D
Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D
Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben, und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D
Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D
Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten von
Arbeitsabläufen, Arbeiten im
Team
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D
Nummer 5)
a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
barkeit prüfen
b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver,
fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichts-
punkte festlegen
c) Maßnahmen für den konstruktiven Materialschutz im
Innen- und Außenbereich berücksichtigen
d) Einsatz von Arbeitsmitteln planen und Sicherungs-
maßnahmen anwenden
e) Materialbedarf ermitteln und Material bereitstellen
f) Arbeitsplatz einrichten, sichern und räumen, ergo-
nomische Gesichtspunkte berücksichtigen
g) Leitern, Arbeits-, Trag- und Schutzgerüste auf Ver-
wendbarkeit und Betriebssicherheit prüfen sowie auf-
und abbauen
5 
h) Arbeitsabläufe bei Herstellung, Montage, Instandhal-
tung und Reparatur unter Beachtung terminlicher
Vorgaben planen, vorbereiten und dokumentieren
i) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen
j) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse
der Zusammenarbeit auswerten
 2
6 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D
Nummer 6)
a) Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situations-
gerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie deut-
sche und englische Fachausdrücke anwenden
b) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen-
tieren
c) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschut-
zes beachten, Daten aktualisieren und sichern
d) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und
dokumentieren
4 
e) Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren
Beteiligten treffen
f) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von branchenspezifischer
Software bearbeiten
 2
7 Anwenden und Erstellen von
technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D
Nummer 7)
a) technische Unterlagen, insbesondere Stücklisten, Ta-
bellen, Diagramme, Betriebsanleitungen und Hand-
bücher, anwenden, auch in englischer Sprache
b) Skizzen, Pläne und Zeichnungen anfertigen und unter
Berücksichtigung von Vorgaben und Regelwerken
anwenden
c) Normen anwenden
d) Material- und Stücklisten erstellen
e) Aufrisse anfertigen und Maße übertragen
4 
f) Linienrisse, Generalpläne und Übersichtspläne, Bau-
zeichnungen und Installationspläne anwenden
g) technische Vorgaben unter Berücksichtigung der
konstruktiven Anforderungen, insbesondere auf den
Schnürboden, übertragen
h) Abwicklungen und Austragungen durchführen
 4
8Messen, Prüfen, Anreißen
sowie Übertragen von Maßen
und Konturen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D
Nummer 8)
a) Mess- und Anreißwerkzeuge, insbesondere für Län-
gen-, Winkel-, Dicken-, Innen-, Konturen- und Rich-
tungsmessungen, auswählen
b) Längen- und Winkelmessungen durchführen, Ergeb-
nisse dokumentieren
c) Richtungsmessungen, insbesondere mit Lot, Was-
serwaage, Schlauchwaage und Laser, durchführen,
Ergebnisse dokumentieren
d) Bezugslinien, Umrisse und Bohrungsmitten unter Be-
rücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen
und markieren
e) Werkstücke und Bauteile auf Maßhaltigkeit und Tole-
ranzen prüfen
5 
9 Qualitätssichernde Maß-
nahmen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D
Nummer 9)
a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen
unterscheiden
b) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit
der Prüfmittel feststellen, betriebliche Prüfvorschrif-
ten anwenden und Ergebnisse dokumentieren
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
bereich anwenden
d) Oberflächen, insbesondere von Produkten, durch
Sichtprüfung beurteilen
e) Zwischen- und Endkontrollen durchführen, Ergeb-
nisse dokumentieren
f) Wareneingangs- und Lieferscheinkontrollen durch-
führen
4 
g) Qualität von vorbehandelten und zugelieferten Pro-
dukten prüfen und sichern, Normen und Spezifika-
tionen anwenden
h) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung von
Qualitätsstandards prüfen
i) Bedeutung und Wirksamkeit von qualitätssichernden
Maßnahmen unter Berücksichtigung von technischen
Unterlagen beurteilen, Verfahren anwenden
 4
  j) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen
feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Be-
hebung ergreifen
k) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu-
fen im eigenen Bereich beitragen
  
10 Kundenorientierung und
Serviceleistungen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D
Nummer 10)
a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
zum dauerhaften wirtschaftlichen Betriebserfolg bei-
tragen
b) Kunden über betriebliches Leistungsspektrum und
Serviceleistungen informieren
3 
c) Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle
Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksich-
tigen, Kunden beraten
d) Kunden auf Wartungsintervalle und Instandhaltungs-
arbeiten hinweisen
e) Einhaltung von Kundenanforderungen prüfen und
dokumentieren
f) fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden über War-
tungs- und Pflegearbeiten informieren
g) Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen
zur Behebung ergreifen
 3