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Fünfte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (5. Alg II-VÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1175 (Nr. 30); Geltung ab 01.07.2011, abweichend siehe Artikel 2
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Eingangsformel



Auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1 Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 Bürgergeld-V § 1, § 3, § 4, § 6, mWv. 1. Januar 2011 § 6

Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Leistungen, die ausdrücklich für die bei der Leistung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigenden ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben erbracht werden, bis zur Höhe des Betrages nach § 5a Nummer 3,".

bb)
In Nummer 10 wird die Angabe „§ 11b Absatz 2" durch die Wörter „§ 11b Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 werden nach den Wörtern „Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht" die Wörter „oder betriebliche Darlehen aufgenommen" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden."

b)
In Absatz 6 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a" durch die Wörter „§ 40 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.

3.
§ 4 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendienstverhältnissen."

4.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 11b Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

 
c)
Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
ein Betrag in Höhe von 15,33 Euro monatlich als mit seiner Erzielung verbundene notwendige Ausgaben; dies gilt nicht für Einkommen nach § 3,".

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 2 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2011 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Ursula von der Leyen