Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 InvSchlichtV vom 01.04.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BAnzDiG am 1. April 2012 und Änderungshistorie der InvSchlichtV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 InvSchlichtV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 10 InvSchlichtV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 77 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Übertragung auf private Stellen


(1) Die Schlichtungsaufgabe nach § 143c Absatz 3 des Investmentgesetzes wird für die Unternehmen, die dem BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V. angehören und an dem dort eingerichteten Schlichtungsverfahren teilnehmen, und für die Unternehmen, die sich ohne Mitglied dieses Verbandes zu sein, dem dortigen Schlichtungsverfahren angeschlossen haben, auf diesen Verband übertragen. Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite die jeweils aktuelle Anschrift der Schlichtungsstelle des in Satz 1 genannten Verbandes.

(2) Die Übertragung nach Absatz 1 ist wirksam, wenn

1. der BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V. eine Schlichtungsstelle eingerichtet und eine Verfahrensordnung beschlossen hat, die den Anforderungen des Absatzes 3 entspricht, und

(Text alte Fassung)

2. das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Verfahrensordnung genehmigt und diese Genehmigung mit der genehmigten Verfahrensordnung im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht hat.

(Text neue Fassung)

2. das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Verfahrensordnung genehmigt und diese Genehmigung mit der genehmigten Verfahrensordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.

Jede Änderung der Verfahrensordnung bedarf einer erneuten Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen; die Genehmigung muss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ergehen.

(3) Die vom BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V. einzurichtende Schlichtungsstelle und ihre Verfahrensordnung müssen den §§ 1 bis 7 Absatz 1 entsprechen, wobei

1. die Schlichter abweichend von § 1 Absatz 1 nicht Bedienstete der Bundesanstalt sein müssen,

2. die Bestellung und die Abberufung von Schlichtern abweichend von § 2 dem Verband obliegt und die Absicht der Bestellung nach § 2 Absatz 1 nur der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. mitzuteilen ist und

3. abweichend von § 6 Absatz 3 auch ein nur für den Antragsgegner verbindlicher Schlichtungsspruch vorgesehen werden kann.

Die Schlichter dürfen in den letzten drei Jahren vor ihrer Bestellung nicht bei dem Verband, einem verbandsangehörigen Unternehmen oder einem Unternehmen, das sich dem Schlichtungsverfahren des Verbands angeschlossen hat, beschäftigt gewesen sein.

(4) Der BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V. ist verpflichtet, eine Liste der an seinem Schlichtungsverfahren teilnehmenden Unternehmen zu führen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

(5) Die Schlichtungsstelle des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V. hat der Bundesanstalt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.