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§ 10 - Investmentschlichtungsstellenverordnung (InvSchlichtV)

V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1299 (Nr. 33); aufgehoben durch § 15 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-7 Investmentwesen
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§ 10 Übertragung auf private Stellen



(1) Die Schlichtungsaufgabe nach § 143c Absatz 3 des Investmentgesetzes wird für die Unternehmen, die dem BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V. angehören und an dem dort eingerichteten Schlichtungsverfahren teilnehmen, und für die Unternehmen, die sich ohne Mitglied dieses Verbandes zu sein, dem dortigen Schlichtungsverfahren angeschlossen haben, auf diesen Verband übertragen. Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite die jeweils aktuelle Anschrift der Schlichtungsstelle des in Satz 1 genannten Verbandes.

(2) Die Übertragung nach Absatz 1 ist wirksam, wenn

1.
der BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V. eine Schlichtungsstelle eingerichtet und eine Verfahrensordnung beschlossen hat, die den Anforderungen des Absatzes 3 entspricht, und

2.
das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Verfahrensordnung genehmigt und diese Genehmigung mit der genehmigten Verfahrensordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.

Jede Änderung der Verfahrensordnung bedarf einer erneuten Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen; die Genehmigung muss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ergehen.

(3) Die vom BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V. einzurichtende Schlichtungsstelle und ihre Verfahrensordnung müssen den §§ 1 bis 7 Absatz 1 entsprechen, wobei

1.
die Schlichter abweichend von § 1 Absatz 1 nicht Bedienstete der Bundesanstalt sein müssen,

2.
die Bestellung und die Abberufung von Schlichtern abweichend von § 2 dem Verband obliegt und die Absicht der Bestellung nach § 2 Absatz 1 nur der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. mitzuteilen ist und

3.
abweichend von § 6 Absatz 3 auch ein nur für den Antragsgegner verbindlicher Schlichtungsspruch vorgesehen werden kann.

Die Schlichter dürfen in den letzten drei Jahren vor ihrer Bestellung nicht bei dem Verband, einem verbandsangehörigen Unternehmen oder einem Unternehmen, das sich dem Schlichtungsverfahren des Verbands angeschlossen hat, beschäftigt gewesen sein.

(4) Der BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V. ist verpflichtet, eine Liste der an seinem Schlichtungsverfahren teilnehmenden Unternehmen zu führen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

(5) Die Schlichtungsstelle des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V. hat der Bundesanstalt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.





 

Frühere Fassungen von § 10 InvSchlichtV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 InvSchlichtV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 InvSchlichtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvSchlichtV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 InvSchlichtV Kosten des Verfahrens und der Schlichtungsstelle
... (3) Absatz 2 gilt nicht für Antragsgegner, für welche die Übertragung nach § 10 wirksam geworden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... das Wort „elektronischen" gestrichen. (77) In § 9 Satz 1 und § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Investmentschlichtungsstellenverordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung (KASchlichtV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2479; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
§ 14 KASchlichtV Übergangsregelung
... auf den BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V., die nach § 10 der Investmentschlichtungsstellenverordnung wirksam geworden ist, bleibt wirksam. Die ...