(1) Diese Verordnung gilt, wenn Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wird.
(2) Die in Anhang I der
Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) aufgeführten Produkte gelten nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Verordnung.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Spielzeuge:
- 1.
- Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,
- 2.
- Spielautomaten, münzbetrieben und nicht münzbetrieben, wenn diese nicht ausschließlich privat genutzt werden,
- 3.
- Spielzeugfahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet sind,
- 4.
- Spielzeugdampfmaschinen sowie
- 5.
- Schleudern und Zwillen.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Änderung in Artikel 1 Nr. 1 V. v. 21. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1786) ist nicht durchführbar.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 21.10.2015 BGBl. I S. 1786
Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194