(1)
1Die Jahres-, Nacherhebungs-, Sonder- und Teilbeiträge werden mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an das Kreditinstitut fällig, wenn nicht die Anstalt einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
2Für die Bekanntgabe gilt §
122 Absatz 2 und 2a der
Abgabenordnung entsprechend.
(2)
1Wird bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag der jeweilige Beitrag nicht entrichtet, erhebt die Anstalt Säumniszuschläge.
2§
18 des
Verwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.
(4) Die Anstalt kann die Beiträge auf Antrag ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine nicht unerhebliche Härte für das Kreditinstitut bedeuten würde.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes
G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375