Zuwiderhandlungen gegen §
3 des
Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen in Verbindung mit §
3 Absatz 1 oder Absatz 2, §
4 Absatz 1, §
7 oder §
8 Absatz 1 oder Absatz 2 dieser Verordnung können nach §
8 Absatz 1 Nummer 3 des
Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen geahndet werden.