Artikel 13 - Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels (TEHAnpG k.a.Abk.)

G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Geltung ab 28.07.2011, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 13 Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Juli 2011 UStG § 13b

§ 13b Absatz 2 Nummer 6 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1090) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„6.
Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes und zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes;".

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Zitierungen von Artikel 13 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 TEHAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TEHAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Steuervereinfachungsgesetz 2011
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Artikel 5 StVereinfG 2011 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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