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§ 2 - Verordnung über Ausnahmen und Änderungen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (StVRAusnÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.09.1989 BGBl. I S. 1810; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Geltung ab 06.10.1989; FNA: 9232-1-1-8 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 2 Ausnahmen von Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)



(1) Für Fahrzeuge im Sinne des § 1 gelten folgende Ausnahmen von der StVZO:

1.
§ 22a und die Vorschriften über Bau und Ausrüstung in Teil B Abschnitt III Nr. 1 und 2 der StVZO gelten nicht, wenn die für die Verkehrssicherheit notwendigen Bau- und Ausrüstungsteile vorhanden sind und das Fahrzeug sich in einem verkehrssicheren Zustand befindet.

2.
Abweichend von § 21 Satz 3 der StVZO genügt eine Bescheinigung des Sachverständigen, daß das Fahrzeug der Nummer 1 entspricht.

3.
Abweichend von § 21 Satz 4 der StVZO kann von der Bezeichnung der Ausnahmen im Fahrzeugbrief abgesehen werden, wenn in ihm auf diese Verordnung hingewiesen wird.

4.
Abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 der StVZO darf der Halter die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens bei der Zulassungsstelle beantragen, in deren Bezirk sich das Fahrzeug befindet, solange der Halter im Geltungsbereich dieser Verordnung noch keinen ständigen Wohnsitz hat.

(2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch, wenn das Fahrzeug veräußert wird.