NABEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.09.2023 geltenden Fassung | NABEG n.F. (neue Fassung) in der am 28.09.2023 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Grundsatz § 2 Anwendungsbereich, Verordnungsermächtigung § 3 Begriffsbestimmungen § 3a Zusammenarbeit von Bund und Ländern Abschnitt 2 Bundesfachplanung § 4 Zweck der Bundesfachplanung § 5 Inhalt der Bundesfachplanung § 5a Verzicht auf Bundesfachplanung § 5b Zusammentreffen mehrerer Vorhaben in der Bundesfachplanung § 6 Antrag auf Bundesfachplanung § 7 Festlegung des Untersuchungsrahmens § 8 Unterlagen § 9 Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung § 10 Erörterungstermin § 11 Vereinfachtes Verfahren § 12 Abschluss der Bundesfachplanung § 13 Bekanntgabe und Veröffentlichung der Entscheidung § 14 Einwendungen der Länder § 15 Bindungswirkung der Bundesfachplanung § 16 Veränderungssperren § 17 Bundesnetzplan Abschnitt 3 Planfeststellung § 18 Erfordernis einer Planfeststellung § 19 Antrag auf Planfeststellungsbeschluss § 20 Antragskonferenz, Festlegung des Untersuchungsrahmens § 21 Einreichung des Plans und der Unterlagen § 22 Anhörungsverfahren § 23 Umweltverträglichkeitsprüfung § 24 Planfeststellungsbeschluss § 25 Änderungen im Anzeigeverfahren § 26 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben § 27 Vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignungsverfahren | |
(Text alte Fassung) § 28 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens | (Text neue Fassung) § 28 Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung |
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften § 29 Projektmanager § 30 Kostenpflichtige Amtshandlungen § 30a Geheimhaltung und Datenschutz, Barrierefreiheit § 30b Weitere Verfahrensanordnungen Abschnitt 5 Behörden und Gremien § 31 Zuständige Behörde § 32 Bundesfachplanungsbeirat Abschnitt 6 Sanktions- und Schlussvorschriften § 33 Bußgeldvorschriften § 34 Zwangsgeld § 35 Übergangsvorschriften § 36 Evaluierung | |
§ 28 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens | § 28 Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung |
1 Abweichend von § 15 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Satz 2 Nummer 14 der Raumordnungsverordnung findet ein Raumordnungsverfahren für die Errichtung oder die Änderung von Höchstspannungsleitungen, für die im Bundesnetzplan Trassenkorridore oder Trassen ausgewiesen sind, nicht statt. 2 Dies ist auch anzuwenden, wenn nach § 5a auf ein Bundesfachplanungsverfahren verzichtet wurde. 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden nach Ablauf der Geltungsdauer nach § 15 Absatz 2. | 1 Abweichend von § 15 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 14 der Raumordnungsverordnung findet eine Raumverträglichkeitsprüfung für die Errichtung oder die Änderung von Höchstspannungsleitungen, für die im Bundesnetzplan Trassenkorridore oder Trassen ausgewiesen sind, nicht statt. 2 Dies ist auch anzuwenden, wenn nach § 5a auf ein Bundesfachplanungsverfahren verzichtet wurde. 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden nach Ablauf der Geltungsdauer nach § 15 Absatz 2. |