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§ 15 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDAPrV)

V. v. 11.08.2011 BGBl. I S. 1717 (Nr. 44); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.09.2011; FNA: 2030-8-3-2 Beamte
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§ 15 Schriftliche Abschlussprüfung



(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat. Über die Zulassung oder Nichtzulassung ist die Anwärterin oder der Anwärter spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung zu informieren. Bei Nichtzulassung kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters verlängert werden; § 22 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus je einer Klausur in folgenden Fächern:

1.
Bankbetriebslehre,

2.
Zentralbankbetriebslehre,

3.
Finanzmathematik und

4.
Rechnungswesen.

Für jede Klausur sind die Bearbeitungszeit und die zulässigen Hilfsmittel anzugeben.

(3) Jede Klausur ist von den beiden Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen die Bewertungen um höchstens drei Rangpunkte voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet. Weichen die Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, setzt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Rangpunkte und die Note fest. Die festgesetzten Rangpunkte müssen innerhalb der Spanne liegen, die sich aus den von den beiden Prüfenden abgegebenen Bewertungen ergibt. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn einer der beiden Prüfenden zustimmt.

(4) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese als mit null Rangpunkten bewertet.





 

Frühere Fassungen von § 15 MBankDAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2012Artikel 3 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank sowie zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
vom 28.08.2012 BGBl. I S. 1858

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 MBankDAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 MBankDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MBankDAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 MBankDAPrV Organisation
... Zulassung der Anwärterinnen und Anwärter zur schriftlichen Abschlussprüfung (§ 15 Absatz 1), 5. bestimmt die Aufgaben und die Bearbeitungszeit der schriftlichen ... der schriftlichen Abschlussprüfung sowie die zulässigen Hilfsmittel (§ 15 Absatz 2), 6. entscheidet über die Zulassung der Anwärterinnen und ...
§ 16 MBankDAPrV Mündliche Abschlussprüfung
... jeden Teil der mündlichen Abschlussprüfung die Rangpunkte und die Note fest. § 15 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (7) Über die mündliche ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank sowie zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1858
Artikel 3 HBankDAPrVEV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
... Monat" durch die Wörter „zwei Wochen" ersetzt. 4. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort „eine" ...