Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011 -
1 BvR 2035/07 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§
18b Absatz 3 Satz 1
Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12.
BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 936) ist in dieser und den nachfolgenden Fassungen mit Artikel
3 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar, soweit er den großen Teilerlass der Rückforderung von Förderungsdarlehen davon abhängig macht, dass Auszubildende die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit Bestehen der Abschlussprüfung beenden, obwohl in dem betreffenden Studiengang die gesetzlich festgelegte Mindeststudienzeit weniger als vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer endet.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß §
31 Absatz 2 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung B. Grundmann