Die
Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248; 2011 I S. 223) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 57 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 116 Absatz 2 gilt entsprechend."
- 2.
- Dem § 74a wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) §
116 Absatz 2 gilt entsprechend."
- 3.
- Nach § 112f wird folgender § 112g eingefügt:
„§ 112g Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden."
- 4.
- § 116 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden die Wörter „und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren" angefügt.
- b)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- c)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des
Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden."
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515