§
2 Absatz 1 der
Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes vom
22. August 1977 (BGBl. I S. 1678), die zuletzt durch Artikel
15 des Gesetzes vom
16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
„(1) Maßgebendes Aufkommen für die Aufteilung der Anteile der Länder, einschließlich der Gemeinden, an den vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführten Steuererstattungen und Steuervergütungen entsprechend §
1, an der nach §
44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes erstatteten Kapitalertragsteuer sowie an der vom Bundeszentralamt für Steuern anlässlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer auf die einzelnen Länder nach §
5 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes sind die jeweiligen Steuereinnahmen des Vorjahres nach §
7 Absatz 1 des
Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der jeweils gültigen Fassung unter Berücksichtigung der Zerlegungsanteile nach dem
Zerlegungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung jedoch ohne Berücksichtigung der nach §
44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes erstatteten Kapitalertragsteuer."