Für Zentralkassen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft beträgt der Zuschlag fünfunddreißig vom Hundert des Gesamtbetrages der Haftsummen, jedoch nicht mehr als ein Viertel des ohne den Zuschlag vorhandenen haftenden Eigenkapitals (§
10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 und 7 des
Gesetzes über das Kreditwesen). §
1 Abs. 2 ist anzuwenden.