Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- Betrieb:
alle Schweineställe oder sonstige Standorte für Schweine einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- oder Entsorgung, eine Einheit bilden;
- 2.
- Stall:
ein räumlich, lüftungstechnisch und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen innerhalb eines Betriebes;
- 3.
- Stallabteilung:
ein räumlich abgegrenzter Teil eines Stalles;
- 4.
- Isolierstall:
ein von den übrigen Ställen des Betriebes getrennt liegender, leicht zu reinigender und zu desinfizierender, gesondert zugänglicher Stall, der innerhalb des Betriebes getrennt ver- und entsorgt wird und in dem entweder zur Abgabe bestimmte oder neu einzustellende Schweine gehalten und untersucht werden können;
- 5.
- Rein-Raus-System:
die Organisationsform eines Betriebes, bei der sich das Belegen und Räumen des Betriebes oder der Stallabteilung jeweils zeitgleich auf alle Schweine des Betriebes oder der betreffenden Stallabteilung erstreckt;
- 6.
- Zuchtbetrieb:
ein Betrieb, der Ferkel zu Zucht- oder Mastzwecken erzeugt oder Eber hält, dabei gelten die nachfolgenden Vorschriften der §§ 3 und 4 für Zuchtbetriebe mit Eberplätzen entsprechend;
- 7.
- Aufzuchtbetrieb:
ein Betrieb, der Ferkel aus Zuchtbetrieben bezieht, aufzieht und zu Zucht- oder Mastzwecken abgibt;
- 8.
- arbeitsteilige Ferkelproduktion:
die Organisationsform eines Betriebes oder eines Zusammenschlusses von Betrieben, bei der die Zuchtschweine wiederholt an bestimmte Deck-, Warte- und Abferkelbetriebe oder die Ferkel vom Zuchtbetrieb an einen Aufzuchtbetrieb abgegeben werden;
- 9.
- Gemischter Betrieb:
ein Betrieb, der sowohl Schweinezucht als auch Schweinemast betreibt; dabei entsprechen jeweils sieben Plätze für Mastschweine im Alter von mehr als 12 Wochen einem Sauenplatz;
- 10.
- Freilandhaltung:
Haltung von Schweinen im Freien ohne feste Stallgebäude lediglich mit Schutzeinrichtungen;
- 11.
- Auslaufhaltung:
Haltung von Schweinen in festen Stallgebäuden, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich zeitweilig im Freien aufzuhalten;
- 12.
- Verenden:
der Tod eines Schweines auf natürlichem Wege, auch infolge einer Krankheit.
Wird ein Schwein infolge einer Krankheit aus Gründen des Tierschutzes getötet, ist das Schwein im Sinne des Satzes 1 Nummer 12 verendet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 13.03.2007 BGBl. I S. 322; zuletzt geändert durch Artikel 137 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 1 SchwSalmV Begriffsbestimmungen ... dieser Verordnung sind 1. Endmastbetrieb: ein Betrieb im Sinne des § 2 Nr. 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung, der mehr als 50 Mastplätze hat und in dem ... eine Gruppe von Mastschweinen, die im Rein-Raus-System im Sinne des § 2 Nr. 5 der Schweinehaltungshygieneverordnung in einem Endmastbetrieb oder einer Betriebsabteilung ...
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 74