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Abschnitt 1 - Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV)

neugefasst durch B. v. 02.04.2014 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 134 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 12.06.1999; FNA: 7831-1-46-6 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich



Diese Verordnung gilt für alle Betriebe, die Schweine zu Zucht- oder Mastzwecken halten.


§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Betrieb:

alle Schweineställe oder sonstige Standorte für Schweine einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- oder Entsorgung, eine Einheit bilden;

2.
Stall:

ein räumlich, lüftungstechnisch und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen innerhalb eines Betriebes;

3.
Stallabteilung:

ein räumlich abgegrenzter Teil eines Stalles;

4.
Isolierstall:

ein von den übrigen Ställen des Betriebes getrennt liegender, leicht zu reinigender und zu desinfizierender, gesondert zugänglicher Stall, der innerhalb des Betriebes getrennt ver- und entsorgt wird und in dem entweder zur Abgabe bestimmte oder neu einzustellende Schweine gehalten und untersucht werden können;

5.
Rein-Raus-System:

die Organisationsform eines Betriebes, bei der sich das Belegen und Räumen des Betriebes oder der Stallabteilung jeweils zeitgleich auf alle Schweine des Betriebes oder der betreffenden Stallabteilung erstreckt;

6.
Zuchtbetrieb:

ein Betrieb, der Ferkel zu Zucht- oder Mastzwecken erzeugt oder Eber hält, dabei gelten die nachfolgenden Vorschriften der §§ 3 und 4 für Zuchtbetriebe mit Eberplätzen entsprechend;

7.
Aufzuchtbetrieb:

ein Betrieb, der Ferkel aus Zuchtbetrieben bezieht, aufzieht und zu Zucht- oder Mastzwecken abgibt;

8.
arbeitsteilige Ferkelproduktion:

die Organisationsform eines Betriebes oder eines Zusammenschlusses von Betrieben, bei der die Zuchtschweine wiederholt an bestimmte Deck-, Warte- und Abferkelbetriebe oder die Ferkel vom Zuchtbetrieb an einen Aufzuchtbetrieb abgegeben werden;

9.
Gemischter Betrieb:

ein Betrieb, der sowohl Schweinezucht als auch Schweinemast betreibt; dabei entsprechen jeweils sieben Plätze für Mastschweine im Alter von mehr als 12 Wochen einem Sauenplatz;

10.
Freilandhaltung:

Haltung von Schweinen im Freien ohne feste Stallgebäude lediglich mit Schutzeinrichtungen;

11.
Auslaufhaltung:

Haltung von Schweinen in festen Stallgebäuden, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich zeitweilig im Freien aufzuhalten;

12.
Verenden:

der Tod eines Schweines auf natürlichem Wege, auch infolge einer Krankheit.

Wird ein Schwein infolge einer Krankheit aus Gründen des Tierschutzes getötet, ist das Schwein im Sinne des Satzes 1 Nummer 12 verendet.



 
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