Abschnitt I Gehäuftes Verenden
Ein Verenden tritt gehäuft auf, wenn innerhalb von sieben Tagen in einem Stall die in der nachfolgenden Tabelle genannten Vom-Hundert-Werte überschritten werden:
Verenden im Abferkelbereich | Verenden im Aufzuchtbereich | Verenden im Mast- oder Zuchtbereich |
Erste Lebenswoche | Übrige Lebenswochen |
15 | 5 | 3 | 2 |
Abschnitt II Gehäuftes Auftreten von Kümmerern
Gehäuft treten Kümmerer auf
- a)
- in Betrieben gemäß Anlage 2 und 4, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 15 Tiere betroffen sind,
- b)
- in Betrieben gemäß Anlage 3 und 5, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 7 v.H. oder mehr als 30 Tiere betroffen sind.
Abschnitt III Fieberhafte Erkrankungen
Gehäufte fieberhafte Erkrankungen liegen vor, wenn innerhalb von sieben Tagen
- a)
- in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 2 oder 4 erfüllen müssen, mehr als 10 v.H., wenigstens jedoch
- aa)
- im Falle von Mast- oder Aufzuchtbetrieben zehn Tiere,
- bb)
- im Falle von Betrieben mit Sauenhaltung zur Zucht oder Vermehrung drei Tiere,
- b)
- in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 3 oder 5 erfüllen müssen, mehr als 10 v.H., wenigstens jedoch 30 Tiere
Fieber zeigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 74
Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481