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Abschnitt 3 - Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV)

neugefasst durch B. v. 02.04.2014 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 134 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 12.06.1999; FNA: 7831-1-46-6 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften

§ 12 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 oder § 4 Abs. 1 oder 2 ein Schwein hält,

2.
ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Freilandhaltung betreibt,

3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 3 Satz 4 zuwiderhandelt,

4.
entgegen § 5 ein Zucht- oder Nutzschwein befördert,

5.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 den Bestand nicht betreuen läßt,

6.
entgegen § 7 Abs. 2 eine tierärztliche Bestandsbetreuung übernimmt,

7.
entgegen § 7 Abs. 3 die vorgeschriebenen Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

8.
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt oder

9.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 die vorgeschriebene Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.




§ 13 Übergangsregelungen



Wer das Halten von Schweinen nicht nach § 3 Absatz 4 angezeigt hat, hat dies abweichend von § 3 Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2014 anzuzeigen, soweit der zuständigen Behörde die dort genannten Angaben nicht bereits nach anderen Vorschriften zum Schutz vor Tierseuchen übermittelt worden sind.




§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 12. Juni 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S. 1208), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. März 1995 (BGBl. I S. 406), außer Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Allgemeine Anforderungen an Schweinehaltungen gemäß § 3 Abs. 1



Abschnitt I Bauliche Voraussetzungen


1.
Der Stall sowie die dazugehörenden Nebenräume müssen sich in einem guten baulichen Allgemeinzustand befinden.

2.
Der Stall muß durch ein Schild "Schweinebestand - für Unbefugte Betreten verboten" kenntlich gemacht werden.

3.
Der Stall muß so eingerichtet sein, daß Schweine nicht entweichen können.

4.
Auslaufhaltungen müssen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde so eingefriedet werden, daß ein Entweichen der Tiere verhindert wird. Sie müssen durch ein Schild "Schweinebestand - unbefugtes Füttern und Betreten verboten" kenntlich gemacht werden.

Abschnitt II Anforderungen an den Betrieb


1.
Der Stall und der sonstige Aufenthaltsort der Schweine bei Auslaufhaltung darf von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierhalter betreten werden.

2.
Stall und Nebenräume müssen jederzeit ausreichend hell beleuchtet werden können.

3.
Im Stall oder in den dazugehörigen Nebenräumen muß sich eine Einrichtung, an der Schuhzeug gereinigt und desinfiziert werden kann, sowie ein Wasserabfluß befinden.

4.
Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass

a)
Schweine in Auslaufhaltung beim Aufenthalt im Freien keinen Kontakt zu Schweinen anderer Betriebe oder zu Wildschweinen bekommen können,

b)
Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert werden.




Anlage 2 (zu § 3 Abs. 2) Zusätzliche Anforderungen an Schweinehaltungen gemäß § 3 Abs. 2



Abschnitt I Bauliche Voraussetzungen


1.
Die für die Haltung von Schweinen bestimmten Gebäude sowie die für die Ver- und Entsorgung der Schweine erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen müssen sich in einem baulichen Zustand befinden, der eine ordnungsgemäße Reinigung sowie eine wirksame Desinfektion und Schadnagerbekämpfung ermöglicht.

2.
Die Ein- und Ausgänge der Ställe oder der sonstigen Standorte müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die eine Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs ermöglichen. Der Betrieb muß über eine Vorrichtung verfügen, die eine Reinigung und Desinfektion der Ställe sowie der Räder von Fahrzeugen ermöglicht. Die Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs und der Fahrzeugräder müssen jederzeit einsatzbereit sein und leicht zugänglich im Betrieb lagern.

3.
Der Betrieb muß

a)
über eine Möglichkeit zum Umkleiden verfügen,

b)
über Räume oder Behälter zur Lagerung von Futter verfügen,

c)
über befestigte Einrichtungen zum Verladen der Schweine und zur Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen verfügen,

d)
über einen abschließbaren Raum, einen geschlossenen, fugendichten Behälter oder eine sonstige geeignete Einrichtung zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung verendeter Schweine verfügen; diese müssen gegen unbefugten Zugriff, gegen das Eindringen von Schadnagern und das Auslaufen von Flüssigkeiten gesichert sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

Geschlossene Behälter oder die sonstige geeignete Einrichtung zur Aufbewahrung verendeter Schweine sind zur Abholung durch die Fahrzeuge des Verarbeitungsbetriebes für Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) so aufzustellen, daß sie von diesen möglichst ohne Befahren des Betriebsgeländes entleert werden können.

Abschnitt II Betriebsablauf


Der Tierhalter hat sicherzustellen, daß

1.
der Stall von betriebsfremden Personen nur mit Einwegkleidung oder betriebseigener Schutzkleidung betreten wird und diese Personen die Schutzkleidung nach Verlassen der Ställe ablegen,

2.
im Betrieb jederzeit ausreichend Einwegkleidung oder betriebseigene und gereinigte Schutzkleidung zur Verfügung steht,

3.
Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert wird und

4.
über die Eintragung in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister hinaus in eine sonstige Bestandsdokumentation unverzüglich die Zahl der täglichen Todesfälle, bei Saugferkeln die Zahl der Saugferkelverluste je Wurf, die Zahl der Aborte und Totgeburten eingetragen werden.

Abschnitt III Reinigung und Desinfektion


1.
Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Schweinen sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren. Zwischen der Ausstallung und der Wiederbelegung ist der freigewordene Stall einschließlich der vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.

2.
Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluß von Tiertransporten vollständig auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren.

3.
Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die unmittelbar in der Schweinehaltung von verschiedenen Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils im abgebenden Betrieb zu reinigen und zu desinfizieren, bevor sie in einem anderen Betrieb eingesetzt werden.

4.
Der Tierhalter hat sicherzustellen, daß

a)
eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird,

b)
freiwerdende Buchten umgehend gereinigt werden,

c)
der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Schweine nach jeder Entleerung umgehend gereinigt und desinfiziert werden und

d)
Schutzkleidung, sofern es sich nicht um Einwegschutzkleidung handelt, und Schuhzeug regelmäßig in kurzen Abständen gereinigt wird; sofern es sich um Einwegschutzkleidung handelt, muß diese nach Gebrauch unschädlich entsorgt werden.

5.
Im Rahmen der Reinigung und Desinfektion anfallende Flüssigkeiten sind schadlos zu entsorgen.

Abschnitt IV Dung und flüssige Abgänge


1.
Dung ist vor dem Verbringen aus dem Betrieb mindestens drei Wochen lang, flüssige Abgänge sind mindestens acht Wochen lang zu lagern.

2.
Abweichend von Nummer 1 können Dung oder flüssige Abgänge

a)
auf eine ausreichende betriebseigene oder sonst dem Betrieb zur Verfügung gestellte landwirtschaftlich genutzte Fläche bodennah ausgebracht werden oder

b)
in einer betriebseigenen Kläranlage oder einer anderen Anlage zur technischen oder biologischen Aufarbeitung von Dung oder flüssigen Abgängen einem Verfahren unterzogen werden, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden.




Anlage 3 (zu § 3 Abs. 3) Zusätzliche Anforderungen an Schweinehaltungen gemäß § 3 Abs. 3



Abschnitt I Bauliche Voraussetzungen


1.
Zur seuchenhygienischen Absicherung der innerbetrieblichen Abläufe müssen die Ställe in Stallabteilungen untergliedert sein. Werden gleichzeitig Zuchtschweine und Mastschweine gehalten, so müssen sie in verschiedenen Stallabteilungen untergebracht sein. Schweine müssen räumlich getrennt von anderem Vieh gehalten werden. Satz 2 gilt nicht für Organisationsformen, bei denen Ferkel von der Sau nicht abgesetzt werden.

2.
Der Betrieb muß

a)
über eine Einfriedung dergestalt, daß er nur durch verschließbare Tore befahren oder betreten werden kann,

b)
außerhalb der Ställe über einen befestigten Platz, eine Rampe oder über eine andere (betriebseigene) Einrichtung, auf dem oder der Schweine ver- oder entladen werden können, der oder die zu reinigen und zu desinfizieren sein muß,

c)
über einen stallnahen Umkleideraum,

d)
über Möglichkeiten zur Lagerung von Dung und flüssigen Abgängen mit einer Lagerkapazität ausreichend für acht Wochen und

e)
in Abhängigkeit von der Betriebsorganisation über einen ausreichend großen Isolierstall

verfügen.

3.
Der Umkleideraum muß so eingerichtet sein, daß er naß zu reinigen und zu desinfizieren ist. Er muß mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:

a)
Handwaschbecken,

b)
Wasseranschluß mit Abfluß zur Reinigung von Schuhzeug,

c)
Vorrichtung zur getrennten Aufbewahrung von abgelegter Straßenkleidung und stalleigener Schutzkleidung einschließlich des Schuhzeugs.

4.
Der Zugang von Personen zum Stallbereich darf nur über den Umkleideraum möglich sein; der Stallbereich darf nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden, die vor Verlassen wieder abzulegen ist.

5.
Schutzkleidung, Gerätschaften und sonstige im Isolierstall benutzte Gegenstände dürfen in anderen Betrieben nicht verwendet werden; dies gilt nicht für Großgeräte zur Reinigung und Desinfektion. Diese Geräte dürfen in anderen Betrieben nur dann verwendet werden, wenn sie vor dem Verbringen gereinigt und desinfiziert worden sind.

6.
Nummer 2 Buchstabe e gilt nicht für Betriebe, für die die Vorschriften des Abschnitts II Nr. 1 Satz 4 oder Nr. 2 anzuwenden sind.

Abschnitt II Ausstallung/Einstallung von Schweinen; Absonderung


1.
Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden, müssen mindestens drei Wochen lang im Isolierstall des einstellenden Betriebes gehalten werden. Werden während dieser Zeit weitere Schweine eingestellt, so verlängert sich diese Zeit für alle Tiere so lange, bis das zuletzt eingestellte Tier mindestens drei Wochen lang im Isolierstall gehalten wurde. Aus dem Isolierstall dürfen Tiere nur verbracht werden,

a)
wenn alle Tiere frei sind von Krankheitsanzeichen, die auf eine anzeigepflichtige Tierseuche hindeuten,

b)
zu diagnostischen Zwecken oder

c)
zur Tötung und zur unschädlichen Beseitigung.

Abweichend von Satz 1 kann die Absonderung auch im Isolierstall des Zulieferbetriebes durchgeführt werden, sofern dieser nicht gleichzeitig für neu eingestallte Schweine genutzt wird und der anschließende Transport zum Empfängerbetrieb auf direktem Wege und ohne Kontakt zu Schweinen anderer Herkunft in zuvor gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen erfolgt.

2.
Nummer 1 und Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe e gelten nicht für

a)
Mastbetriebe oder Aufzuchtbetriebe mit Rein-Raus-System,

b)
Betriebe, die sich zu einer arbeitsteiligen Ferkelproduktion zusammengeschlossen haben,

c)
Betriebe, die nachweisbar Schweine direkt ab Stall und ohne Zuladung beziehen, sowie

d)
Betriebe, die Schweine aus anderen Betrieben mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Gesundheitskontrollprogramm beziehen.

3.
Beim Verbringen oder Einstellen von Schweinen ist von den beteiligten Tierhaltern oder den beteiligten Viehhändlern oder Viehtransporteuren sicherzustellen, daß

a)
die Tiere nur mit zuvor gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen transportiert werden,

b)
die am Viehverkehr sowie die bei der Ver- oder Entladung beteiligten betriebsfremden Personen nicht den Stallbereich betreten und zum Betrieb gehörende Personen das betriebsfremde Transportfahrzeug nicht betreten, sofern nicht die Bedingungen des Abschnitts I Nr. 4 eingehalten werden,

c)
bereits auf das Transportfahrzeug verladene Tiere nicht in den Stall zurücklaufen können.

Abschnitt III Betriebsablauf


Der Tierhalter hat sicherzustellen, daß

1.
unbefugter Personen- und Fahrzeugverkehr von dem Betriebsgelände ferngehalten wird und

2.
in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister oder eine sonstige Bestandsdokumentation zusätzlich Beginn, Verlauf und Ende der Absonderung im Isolierstall eingetragen werden.




Anlage 4 (zu § 4 Abs. 1) Allgemeine Anforderungen an Freilandhaltungen gemäß § 4 Abs. 1



Abschnitt I Bauliche Voraussetzungen/Betriebsorganisation


1.
Bei Freilandhaltung

a)
muß diese nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde doppelt eingefriedet werden, so daß sie nur durch Ein- und Ausgänge befahren oder betreten werden kann,

b)
müssen die Ein- und Ausgänge gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sein,

c)
muß der Betrieb durch ein Schild "Schweinebestand - unbefugtes Füttern und Betreten verboten" kenntlich gemacht werden,

d)
muß der Betrieb über ausreichende geeignete Möglichkeiten zur Absonderung aus tierseuchenrechtlichen Gründen der in der Freilandhaltung vorhandenen Schweine verfügen,

e)
muß der Betrieb über Vorrichtungen verfügen, die eine Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs, der Schutzeinrichtungen und der Räder von Fahrzeugen ermöglichen; die Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion müssen jederzeit einsatzbereit sein und leicht zugänglich im Betrieb lagern.

2.
Der Tierhalter hat sicherzustellen, daß die Freilandhaltung von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierhalter und nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten wird, die nach dem Verlassen gereinigt oder unschädlich entsorgt wird.

3.
Der Betrieb muß

a)
über eine Möglichkeit zum Umkleiden verfügen,

b)
über Räume oder Behälter zur Lagerung von Futter verfügen,

c)
mindestens über einen geschlossenen Behälter oder eine sonstige geeignete Einrichtung zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung verendeter Schweine verfügen; diese müssen gegen unbefugten Zugriff, gegen das Eindringen von Schadnagern und das Auslaufen von Flüssigkeiten gesichert sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

Geschlossene Behälter zur Aufbewahrung verendeter Schweine sind zur Abholung durch die Fahrzeuge des Verarbeitungsbetriebes für Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 so aufzustellen, daß sie von diesen möglichst ohne Befahren des Betriebsgeländes entladen werden können.

Abschnitt II Betriebsablauf


Der Tierhalter hat sicherzustellen, daß

1.
Schweine in der Freilandhaltung keinen Kontakt zu Schweinen anderer Betriebe oder zu Wildschweinen bekommen können,

2.
Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert werden,

3.
in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister oder in eine sonstige Bestandsdokumentation zusätzlich unverzüglich die Zahl der täglichen Todesfälle, bei Saugferkeln die Zahl der Saugferkelverluste je Wurf, die Zahl der Aborte und Totgeburten eingetragen werden.

Abschnitt III Reinigung und Desinfektion


1.
Nach jedem Einstellen in die oder Verbringen aus der Freilandhaltung sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren.

2.
Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluß von Tiertransporten vollständig auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren.

3.
Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die unmittelbar in der Schweinehaltung von verschiedenen Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils im abgebenden Betrieb zu reinigen und zu desinfizieren, bevor sie in einem anderen Betrieb eingesetzt werden.

4.
Der Tierhalter hat sicherzustellen, daß

a)
Behälter oder sonstige geeignete Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Schweine nach jeder Entleerung umgehend gereinigt und desinfiziert werden und

b)
Schutzkleidung, sofern es sich nicht um Einwegschutzkleidung handelt, regelmäßig in kurzen Abständen gereinigt wird; sofern es sich um Einwegschutzkleidung handelt, muß diese nach Gebrauch unschädlich entsorgt werden.

c)
Einstreu und Dung sicher vor Wildschweinen geschützt gelagert werden.

5.
Im Rahmen der Reinigung und Desinfektion anfallende Flüssigkeiten sind schadlos zu entsorgen.




Anlage 5 (zu § 4 Abs. 2) Zusätzliche Anforderungen an Freilandhaltungen mit Betriebsgrößen nach § 4 Abs. 2



Abschnitt I Bauliche Voraussetzungen


1.
Die Freilandhaltung muß

a)
zur Ver- oder Entladung von Schweinen über einen befestigten Platz, eine Rampe oder über eine andere Einrichtung verfügen, der oder die zu reinigen und zu desinfizieren sein muß,

b)
über einen im Eingangsbereich des Betriebes liegenden Umkleideraum oder -container verfügen.

2.
Der Umkleideraum oder -container muß so eingerichtet sein, daß er naß zu reinigen und zu desinfizieren ist. Er muß mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:

a)
Handwaschbecken,

b)
Wasserbehälter mit Abfluß zur Reinigung von Schuhzeug,

c)
Desinfektionswanne oder vergleichbare Einrichtung zur Desinfektion von Schuhzeug,

d)
Vorrichtung zur getrennten Aufbewahrung von abgelegter Straßenkleidung und stalleigener Arbeits- und Schutzkleidung einschließlich des Schuhzeugs.

3.
Die Freilandhaltung darf nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden können, die vor Verlassen wieder abzulegen ist.

Abschnitt II Ausstallung/Einstallung von Schweinen; Absonderung


1.
Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden sollen, müssen mindestens drei Wochen lang abgesondert gehalten werden. Werden während dieser Zeit weitere Schweine eingestellt, so verlängert sich diese Zeit für alle Tiere so lange, bis das zuletzt eingestellte Tier mindestens drei Wochen lang abgesondert gehalten wurde. Tiere dürfen nur verbracht werden,

a)
wenn alle Tiere frei sind von Krankheitsanzeichen, die auf eine anzeigepflichtige Tierseuche hindeuten,

b)
zu diagnostischen Zwecken oder

c)
zur Tötung und zur unschädlichen Beseitigung.

Abweichend von Satz 1 kann eine Absonderung im Zulieferbetrieb durchgeführt werden, wenn der anschließende Transport zum Empfängerbetrieb auf direktem Wege und ohne Kontakt zu Schweinen anderer Herkunft in zuvor gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen erfolgt.

2.
Beim Verbringen oder Einstellen von Schweinen ist von den beteiligten Tierhaltern sicherzustellen, daß

a)
Tiere nur mit zuvor gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen transportiert werden,

b)
die am Viehverkehr sowie die bei der Ver- oder Entladung beteiligten betriebsfremden Personen nicht den unmittelbaren Bereich der Schweinehaltung betreten und zum Betrieb gehörende Personen das betriebsfremde Transportfahrzeug nicht betreten, sofern nicht die Bedingungen des Abschnitts I Nr. 3 eingehalten werden,

c)
bereits auf das Transportfahrzeug verladene Tiere nicht in die Freilandhaltung zurücklaufen können.




Anlage 6 (zu § 8 Abs. 2) Grenzwerte für besondere Untersuchungen



Abschnitt I Gehäuftes Verenden


Ein Verenden tritt gehäuft auf, wenn innerhalb von sieben Tagen in einem Stall die in der nachfolgenden Tabelle genannten Vom-Hundert-Werte überschritten werden:

Verenden im Abferkelbereich Verenden im
Aufzuchtbereich
Verenden im
Mast- oder Zuchtbereich
Erste Lebenswoche Übrige Lebenswochen
15532


Abschnitt II Gehäuftes Auftreten von Kümmerern


Gehäuft treten Kümmerer auf

a)
in Betrieben gemäß Anlage 2 und 4, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 15 Tiere betroffen sind,

b)
in Betrieben gemäß Anlage 3 und 5, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 7 v.H. oder mehr als 30 Tiere betroffen sind.

Abschnitt III Fieberhafte Erkrankungen


Gehäufte fieberhafte Erkrankungen liegen vor, wenn innerhalb von sieben Tagen

a)
in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 2 oder 4 erfüllen müssen, mehr als 10 v.H., wenigstens jedoch

aa)
im Falle von Mast- oder Aufzuchtbetrieben zehn Tiere,

bb)
im Falle von Betrieben mit Sauenhaltung zur Zucht oder Vermehrung drei Tiere,

b)
in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 3 oder 5 erfüllen müssen, mehr als 10 v.H., wenigstens jedoch 30 Tiere

Fieber zeigen.