Die
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom
18. August 1998 (BGBl. I S. 2307), die zuletzt durch Artikel
6 der Verordnung vom
18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: §
1 wird wie folgt geändert:
-
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem dieser Staaten ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, ist die Fahrlehrerlaubnis nach §
2a des
Fahrlehrergesetzes nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 zu erteilen."
- c)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen als in Absatz 2 bezeichneten Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem anderen als in Absatz 2 bezeichneten Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, ist die Fahrlehrerlaubnis nach §
2a des
Fahrlehrergesetzes zu erteilen, wenn er erfolgreich an einer Eignungsprüfung nach Absatz 4 teilgenommen hat."
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Sofern der Bewerber nicht Inhaber der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes genannten Fahrerlaubnisklassen ist und dies nicht durch seine im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse ausgleichen kann, sind die fehlenden Fahrerlaubnisklassen im Rahmen des Anpassungslehrgangs zu erwerben."
- bb)
- Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Der Erfolg eines Anpassungslehrgangs nach § 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist Gegenstand einer Bewertung."
- e)
- In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern „Absatz 3 Satz 3" die Wörter „und 4" angefügt.
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2