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§ 1 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2307; aufgehoben durch § 19 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-5 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 1 Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung



(1) 1Bestehen Bedenken dagegen, dass ein Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis über die erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Fahrlehrergesetzes verfügt, kann die zuständige Behörde ihm aufgeben, die erforderlichen Sprachkenntnisse mittels eines Sprachtests nachzuweisen. 2§ 5 Abs. 5 Satz 3 und 4 des Fahrlehrergesetzes gilt entsprechend.

(2) Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem dieser Staaten ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, ist die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a des Fahrlehrergesetzes nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 zu erteilen.

(2a) Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen als in Absatz 2 bezeichneten Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem anderen als in Absatz 2 bezeichneten Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, ist die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a des Fahrlehrergesetzes zu erteilen, wenn er erfolgreich an einer Eignungsprüfung nach Absatz 4 teilgenommen hat.

(3) 1Ein Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, muss an einem Anpassungslehrgang teilnehmen, wenn seine bisherige Ausbildung oder Prüfung wesentlich hinter den Anforderungen zurückbleibt, die durch die Fahrlehrer-Ausbildungsordnung oder die Prüfungsordnung für Fahrlehrer bestimmt werden, soweit nicht die von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung - auch in einem Drittland - erworbenen Kenntnisse den Unterschied ausgleichen können. 2In dem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang hat der Bewerber schriftliche Übungsarbeiten anzufertigen sowie theoretischen und praktischen Probeunterricht zu erteilen. 3Gegenstand des Anpassungslehrgangs sind die Besonderheiten des deutschen Straßenverkehrsrechts und der deutschen Straßenverkehrsverhältnisse sowie das deutsche Fahrlehrerrecht. 4Sofern der Bewerber nicht Inhaber der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes genannten Fahrerlaubnisklassen ist und dies nicht durch seine im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse ausgleichen kann, sind die fehlenden Fahrerlaubnisklassen im Rahmen des Anpassungslehrgangs zu erwerben. 5Nach Abschluss des Lehrgangs ist dem Bewerber jeweils eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass er an dem Lehrgang aktiv und vollständig teilgenommen hat. 6Der Anpassungslehrgang wird von den nach § 22 des Fahrlehrergesetzes anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten durchgeführt. 7Der Erfolg eines Anpassungslehrgangs nach § 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist Gegenstand einer Bewertung.

(4) 1Die Teilnahme an dem Anpassungslehrgang nach Absatz 3 kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung ersetzt werden. 2Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Fachkundeprüfung sowie aus Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht. 3Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 4Über die erfolgreiche Teilnahme an der Eignungsprüfung ist eine Bescheinigung auszustellen.

(5) 1Bei einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erforderlich, die § 4 des Fahrlehrergesetzes entsprechen muss, wenn die in dem betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz erworbene Berufsqualifikation eine Fahrlehrerausbildung, eine Fahrlehrerprüfung oder beides nicht voraussetzt, soweit nicht die von den Bewerbern im Rahmen ihrer Berufserfahrung - auch in einem Drittland - erworbenen Kenntnisse die fehlende Ausbildung und Prüfung ausgleichen können. 2Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) 1Bei einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die nach § 2a Abs. 1 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern im Inland berechtigt, ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erforderlich, wenn ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation der Bewerber und der im Inland geforderten Ausbildung besteht und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte. 2Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Auf die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen nach den Absätzen 3 bis 5 ist zu verzichten, wenn die Berufsqualifikation eines Bewerbers den Anforderungen entspricht, die nach Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG vom Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen beschlossen worden sind.

(8) 1Für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis nach § 11a des Fahrlehrergesetzes gelten die Absätze 2 bis 7 entsprechend. 2Im Hinblick auf das Erfordernis von Ausgleichsmaßnahmen kommt es auch auf die in § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Fahrlehrergesetzes enthaltenen Anforderungen an. 3Wird ausschließlich von dem durch § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Fahrlehrergesetzes vorausgesetzten Standard abgewichen, ist Absatz 3 Satz 2 bis 5 nicht anzuwenden.

(9) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung stellt den Ländern eine Liste der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz erstmals bis zum 1. Februar 2009 zur Verfügung, aus der ersichtlich ist, in welchen Staaten nach Einschätzung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

1.
die Fahrlehrerausbildung und -prüfung wesentlich hinter den Anforderungen des deutschen Rechts zurückbleibt,

2.
die Ausübung des Fahrlehrerberufs eine Fahrlehrerausbildung, eine Fahrlehrerprüfung oder beides nicht voraussetzt,

3.
ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation als Fahrlehrer und der im Inland geforderten Ausbildung besteht,

4.
die Berufsqualifikation eines Bewerbers als Fahrlehrer den Anforderungen entspricht, die nach Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG vom Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen beschlossen worden sind,

5.
die unter den Nummern 1 bis 4 dargestellten Umstände im Hinblick auf die Fahrschulerlaubnis, auch unter Berücksichtigung der in § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Fahrlehrergesetzes enthaltenen Anforderungen, vorliegen.





 

Frühere Fassungen von § 1 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 59 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
aktuell vorher 18.04.2008Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
vom 11.04.2008 BGBl. I S. 727
aktuellvor 18.04.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FahrlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FahrlGDV Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung (vom 01.04.2012)
... durchgeführt. Der Erfolg eines Anpassungslehrgangs nach § 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist Gegenstand einer Bewertung. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
V. v. 11.04.2008 BGBl. I S. 727
Artikel 1 1. FahrlGDVÄndV
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Sprachtest; Anpassungslehrgang und ... wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung auf Grund der Richtlinie ...

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 59 BQFGEG Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 1 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... Satz angefügt: „Der Erfolg eines Anpassungslehrgangs nach § 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist Gegenstand einer ...