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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker Glastechnik/zur Verfahrensmechanikerin Glastechnik am 20.12.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Dezember 2025 durch Artikel 2 der VerfGlasAusbVNV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VerfGlasAusbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2025 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 16.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 336

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Berichtsheft
§ 7 Zwischenprüfung
§ 8 Abschlussprüfung
§ 9 Übergangsregelung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 10 Außerkrafttreten
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker Glastechnik/zur Verfahrensmechanikerin Glastechnik
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 10 Außerkrafttreten


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieglasfertiger/zur Industrieglasfertigerin vom 7. Februar 1985 (BGBl. I S. 297) außer Kraft.



Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.