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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker Glastechnik/zur Verfahrensmechanikerin Glastechnik am 20.12.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Dezember 2025 durch Artikel 2 der VerfGlasAusbVNV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VerfGlasAusbV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.12.2025 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 20.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 16.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 336 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 2 Ausbildungsdauer § 3 Ausbildungsberufsbild § 4 Ausbildungsrahmenplan § 5 Ausbildungsplan § 6 Berichtsheft § 7 Zwischenprüfung § 8 Abschlussprüfung § 9 Übergangsregelung | |
| (Text alte Fassung) § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | (Text neue Fassung) § 10 Außerkrafttreten |
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker Glastechnik/zur Verfahrensmechanikerin Glastechnik | |
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | § 10 Außerkrafttreten |
Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieglasfertiger/zur Industrieglasfertigerin vom 7. Februar 1985 (BGBl. I S. 297) außer Kraft. | Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/998/v334754-2025-12-20.htm


