Artikel 2 - Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes (GVerfRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 EGGVG § 41 (neu)

Dem Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 8 Nummer 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), wird folgender § 41 angefügt:

 
„§ 41

(1) Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2012 beim Landgericht anhängig geworden sind, sind die §§ 74, 74c und 76 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Hat die Staatsanwaltschaft in Verfahren, in denen über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, die Akten dem Vorsitzenden des zuständigen Gerichts vor dem 1. Januar 2012 übergeben, ist § 74f des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 GVerfRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GVerfRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800
Artikel 8 InsOuaÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (vom 22.12.2011)
... III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554) geändert worden ist, wird ...


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