(860-12)
§
46a des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel
3b des Gesetzes vom
20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „§ 46a Bundesbeteiligung
(1) Der Bund trägt ab dem Jahr 2012 jeweils einen Anteil von 45 vom Hundert der Nettoausgaben nach diesem Kapitel im Vorvorjahr.
(2) Die Höhe der für die Erstattung durch den Bund nach Absatz 1 in einem Kalenderjahr zugrunde zu legenden Nettoausgaben entspricht den in den Ländern angefallenen reinen Ausgaben der Träger der Sozialhilfe nach diesem Kapitel, die vom Statistischen Bundesamt ermittelt werden; zugrunde zu legen sind die Nettoausgaben des Vorvorjahres nach dem Stand vom 1. April des Jahres, in dem die Bundesbeteiligung gezahlt wird. Die Bundesbeteiligung wird jeweils zum 1. Juli an die Länder gezahlt."
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854