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§ 4c - Insolvenzstatistikgesetz (InsStatG)

Artikel 7 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2589 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 311-15 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 4c Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft in Restrukturierungssachen



(1) 1Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 2Die Angaben zu § 4b Nummer 5 sind freiwillig. 3Auskunftspflichtig sind bezüglich der Angaben nach den §§ 4a und 4b die zuständigen Amtsgerichte.

(2) 1Die Angaben nach Absatz 1 werden den statistischen Ämtern von den Auskunftspflichtigen aus den vorhandenen Unterlagen übermittelt. 2Die Angaben nach Absatz 1 werden von den statistischen Ämtern monatlich erfasst.

(3) Die Angaben der Amtsgerichte zu den §§ 4a und 4b sind innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die jeweilige gerichtliche Entscheidung erlassen oder die jeweilige Verfahrenshandlung vorgenommen wurde, zu übermitteln.





 

Frühere Fassungen von § 4c InsStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 9 Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3256

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4c InsStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4c InsStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 InsStatG Übergangsregelung (vom 01.01.2022)
... nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu übermitteln. (3) Die Amtsgerichte sind nach § 4c Absatz 1 auskunftspflichtig bezüglich der Angaben, die sich auf Restrukturierungssachen beziehen, in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 9 SanInsFoG Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes
... b bis e" ersetzt. 6. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4c eingefügt: „§ 4a Erhebungsmerkmale in Restrukturierungssachen  ... eingetragen sind, die Art und der Ort des Registers und die Nummer der Eintragung. § 4c Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft in Restrukturierungssachen (1) Für ... § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Amtsgerichte sind nach § 4c Absatz 1 auskunftspflichtig bezüglich der Angaben, die sich auf Restrukturierungssachen beziehen, in ...