Artikel 3 - Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (InsOuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800 (Nr. 64); Geltung ab 01.03.2012, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2012 EGInsO Artikel 103g (neu)

Vor Artikel 104 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird folgender Artikel 103g eingefügt:

 
„Artikel 103g Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 InsOuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsOuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) geändert worden ist, wird aufgehoben. ...


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