Das
Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 133 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „in dem Jahr" durch die Wörter „zu Beginn des Jahres" ersetzt.
- bb)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Berechnung der Abzüge nach Satz 2 Nummer 2 und 3 sind
- 1.
- Freibeträge und Pauschalen, die nicht jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen und
- 2.
- der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen."
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. Spätere Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.
(3) Haben Ehegatten die Lohnsteuerklassen gewechselt, so werden die als Lohnsteuerabzugsmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn
- 1.
- die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten entsprechen oder
- 2.
- sich auf Grund der neuen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.
Bei der Prüfung nach Satz 1 ist der Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen; ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung begründet, bleibt bei der Beurteilung des Verhältnisses der monatlichen Arbeitsentgelte außer Betracht."
- 2.
- § 150 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Bei der Feststellung der Lohnsteuer (§ 133 Absatz 2) ist die Lohnsteuerklasse maßgeblich, die für das Beschäftigungsverhältnis zuletzt galt, das den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld begründet."
- 3.
- In § 320 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte" durch das Wort „Lohnsteuerabzugsmerkmalen" und die Wörter „ein Kind auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht bescheinigt ist" durch die Wörter „für ein Kind ein Kinderfreibetrag nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal des Arbeitnehmers gebildet ist" ersetzt.
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854