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Artikel 21 - Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)

Artikel 21 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann den Wortlaut des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der vom 1. Januar 2012 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Zitierungen von Artikel 21 BeitrRLUmsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 BeitrRLUmsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeitrRLUmsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
B. v. 08.10.2012 BGBl. I S. 2126
Bekanntmachung AFBGNB
... Grund des Artikels 21 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) wird nachstehend der Wortlaut des ...