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Änderung § 5a Erhaltungsmischungsverordnung vom 08.11.2012

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§ 5a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2012 geltenden Fassung
§ 5a n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 25.10.2012 BGBl. I S. 2270
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5a Gestattung des Inverkehrbringens


vorherige Änderung

 


(1) 1 Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Erhaltungsmischung eine Prüfbescheinigung eines anerkannten Zertifizierungsunternehmens beigefügt ist. 2 In der Bescheinigung hat das anerkannte Zertifizierungsunternehmen zu bestätigen, dass die betroffene Saatgutpartie unter Einbeziehung des anerkannten Zertifizierungsunternehmens hergestellt wurde und den Anforderungen des § 4 entspricht.

(2) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag ein Zertifizierungsunternehmen an, wenn

1. das eingesetzte Personal über die für die Durchführung der Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt,

2. das Unternehmen die Gewähr dafür bietet, die Prüfung durchführen zu können,

3. eine angemessene Kontrolldichte sichergestellt ist und

4. das Unternehmen kein wirtschaftliches Interesse am Ergebnis der Prüfung hat.

(3) 1 Das Zertifizierungsunternehmen hat die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des eingesetzten Personals durch geeignete Zeugnisse und Bescheinigungen nachzuweisen. 2 Das Zertifizierungsunternehmen ist verpflichtet, Änderungen hinsichtlich des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2 unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 3 Die zuständige Behörde widerruft die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen. 4 Die zuständige Behörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn gegen die Pflichten nach Satz 2 verstoßen wird. 5 Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen über Rücknahme und Widerruf unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)