Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5a Erhaltungsmischungsverordnung vom 05.10.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5a Erhaltungsmischungsverordnung, alle Änderungen durch Artikel 6 19. SaatGRÄndV am 5. Oktober 2021 und Änderungshistorie der ErhMischV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.10.2021 geltenden Fassung
§ 5a n.F. (neue Fassung)
in der am 05.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5a Gestattung des Inverkehrbringens


(Text alte Fassung)

(1) 1 Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Erhaltungsmischung eine Prüfbescheinigung eines anerkannten Zertifizierungsunternehmens beigefügt ist. 2 In der Bescheinigung hat das anerkannte Zertifizierungsunternehmen zu bestätigen, dass die betroffene Saatgutpartie unter Einbeziehung des anerkannten Zertifizierungsunternehmens hergestellt wurde und den Anforderungen des § 4 entspricht.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Saatgut von Erhaltungsmischungen oder von Komponenten zur Herstellung von Erhaltungsmischungen darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Erhaltungsmischung oder der Komponente zur Herstellung von Erhaltungsmischungen eine Prüfbescheinigung der zuständigen Behörde oder eines anerkannten Zertifizierungsunternehmens beigefügt ist. 2 In der Bescheinigung ist zu bestätigen, dass die betreffenden Saatgutpartien den Anforderungen des § 4 oder die betreffenden Komponenten den Anforderungen des § 4a entsprechen.

(2) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag ein Zertifizierungsunternehmen an, wenn

1. das eingesetzte Personal über die für die Durchführung der Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt,

2. das Unternehmen die Gewähr dafür bietet, die Prüfung durchführen zu können,

3. eine angemessene Kontrolldichte sichergestellt ist und

4. das Unternehmen kein wirtschaftliches Interesse am Ergebnis der Prüfung hat.

(3) 1 Das Zertifizierungsunternehmen hat die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des eingesetzten Personals durch geeignete Zeugnisse und Bescheinigungen nachzuweisen. 2 Das Zertifizierungsunternehmen ist verpflichtet, Änderungen hinsichtlich des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2 unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 3 Die zuständige Behörde widerruft die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen. 4 Die zuständige Behörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn gegen die Pflichten nach Satz 2 verstoßen wird. 5 Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen über Rücknahme und Widerruf unberührt.



(heute geltende Fassung)