Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz - BNDG)

Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-6 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Abschnitt 1 Organisation, Aufgaben und allgemeine Befugnisse
§ 1 Organisation und Aufgaben
Abschnitt 3 Übermittlung von Daten und gemeinsame Dateien
Unterabschnitt 3 Übermittlung von personenbezogenen Daten aus nicht allgemein zugänglichen Quellen an inländische Stellen
§ 11 Übermittlung an inländische Nachrichtendienste

Abschnitt 1 Organisation, Aufgaben und allgemeine Befugnisse

§ 1 Organisation und Aufgaben


§ 1 hat 5 frühere Fassungen und wird in 25 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Bundesnachrichtendienst ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes. 2Einer polizeilichen Dienststelle darf er nicht angegliedert werden.

(2) 1Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus. 2Werden dafür im Geltungsbereich dieses Gesetzes Informationen einschließlich personenbezogener Daten erhoben, so richtet sich ihre Verarbeitung nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 37 sowie 59 bis 63.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 410 m.W.v. 1. Januar 2024

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Abschnitt 3 Übermittlung von Daten und gemeinsame Dateien

Unterabschnitt 3 Übermittlung von personenbezogenen Daten aus nicht allgemein zugänglichen Quellen an inländische Stellen

§ 11 Übermittlung an inländische Nachrichtendienste


§ 11 hat 6 frühere Fassungen und wird in 17 Vorschriften zitiert

Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an das Bundesamt für Verfassungsschutz, an die Verfassungsschutzbehörden der Länder und an das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung erforderlich ist

1.
zur Erfüllung seiner Aufgaben oder

2.
zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 410 m.W.v. 1. Januar 2024



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