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Unterabschnitt 3 - BND-Gesetz (BNDG)

Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-6 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Abschnitt 3 Übermittlung von Daten und gemeinsame Dateien

Unterabschnitt 3 Übermittlung von personenbezogenen Daten aus nicht allgemein zugänglichen Quellen an inländische Stellen

§ 11 Übermittlung an inländische Nachrichtendienste



Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an das Bundesamt für Verfassungsschutz, an die Verfassungsschutzbehörden der Länder und an das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung erforderlich ist

1.
zur Erfüllung seiner Aufgaben oder

2.
zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.




§ 11a Übermittlung an inländische Strafverfolgungsbehörden



(1) 1Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an eine zuständige inländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. 2Eine besonders schwere Straftat im Sinne des Satzes 1 ist eine Straftat, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bedroht ist von

1.
mindestens zehn Jahren oder

2.
fünf Jahren, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Gefahrenbereich nach § 19 Absatz 4 oder mit sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 steht.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 übermittelt der Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten, die er durch eine Maßnahme nach § 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erhoben hat, an eine im Einzelfall für die Strafverfolgung zuständige Behörde, wenn bestimmte Tatsachen im Einzelfall den Verdacht einer Straftat nach § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. 2Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten, die der Bundesnachrichtendienst durch eine Maßnahme nach § 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erhoben hat, ist nicht zulässig.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung für die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden.




§ 11b Übermittlung an inländische öffentliche Stellen



(1) 1Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an die nicht in den §§ 11 und 11a genannten inländischen öffentlichen Stellen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung dem Schutz eines besonders gewichtigen Rechtsguts dient, für das eine zumindest konkretisierte Gefahr besteht. 2Besonders gewichtige Rechtsgüter im Sinne von Satz 1 sind

1.
Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

2.
der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,

3.
der Bestand oder die Sicherheit der Europäischen Union, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder eines ihrer Mitgliedstaaten oder des Nordatlantikvertrages oder eines seiner Mitgliedstaaten,

4.
die freiheitliche demokratische Grundordnung,

5.
die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Bundeswehr sowie verbündeter Streitkräfte im Rahmen der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben,

6.
die Sicherheit und Arbeitsfähigkeit

a)
staatlicher Einrichtungen sowie

b)
wesentlicher Infrastruktureinrichtungen oder Anlagen

mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen in der Bundesrepublik Deutschland oder in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages sowie Einrichtungen der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages,

7.
die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union auf dem Gebiet des Grenzschutzes sowie des Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrechts,

8.
die Sicherheit von informationstechnischen Systemen in Fällen von herausgehobener Bedeutung für die Allgemeinheit,

9.
die wesentliche Funktionsfähigkeit des inländischen und europäischen Wirtschafts- und Wissenschaftsstandorts,

10.
die außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland sowie

11.
der Schutz von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist.

3Soweit die Übermittlung personenbezogener Daten durch den Bundesnachrichtendienst an inländische öffentliche Stellen in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, bleiben diese unberührt.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 ist eine Übermittlung an die in Absatz 1 Satz 1 genannten inländischen öffentlichen Stellen auch zulässig, wenn die Übermittlung dem Schutz eines besonders gewichtigen Rechtsguts nach Absatz 1 Satz 2 dient und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Übermittlung erforderlich ist,

1.
um der empfangenden öffentlichen Stelle Hintergrundinformationen zu Themen und Staaten in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Erstellung eines eigenen Lagebildes bereitzustellen,

2.
zur Verhinderung von strategischer Einflussnahme und Ausspähung durch fremde Mächte,

3.
zur Aufklärung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr über Umstände, die für die Einhaltung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von Bedeutung sind,

4.
zur Minderung der Verwundbarkeit und Stärkung des Schutzes der Sicherheit von informationstechnischen Systemen vor internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen,

5.
zur Vorbereitung und Durchführung eigener Maßnahmen des Bundesnachrichtendienstes oder

6.
zur Vorbereitung der Landes- und Bündnisverteidigung sowie von Auslandseinsätzen der Bundeswehr.

2Die nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nicht zur operativen Anwendung unmittelbaren Zwangs genutzt werden.

(3) 1Besteht zumindest eine konkretisierte Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 5, darf die Bundeswehr zum Schutz dieses Rechtsguts ihr nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 übermittelte personenbezogene Daten abweichend von § 9a Absatz 1 Satz 2 auch ohne Zustimmung des Bundesnachrichtendienstes zur operativen Anwendung unmittelbaren Zwangs verwenden, wenn diese Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. 2In diesen Fällen ist dem Bundesnachrichtendienst die geänderte Nutzung der Daten unverzüglich anzuzeigen.

(4) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, auch automatisiert an die Bundeswehr übermitteln, sofern diese

1.
im Rahmen von Maßnahmen nach § 19 auf Grundlage von Suchbegriffen erhoben wurden, die strategischen Aufklärungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b, f, g, h oder Buchstabe e in der Ausprägung der Piraterie oder § 19 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a, b oder c zugeordnet sind, oder

2.
im Rahmen von individuellen Aufklärungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 1 mit Bezug zu den in § 19 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b, f, g, h oder Buchstabe e in der Ausprägung der Piraterie genannten Gefahrenbereiche oder § 19 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a, b oder c genannten Rechtsgüter erhoben wurden.

(5) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, an die in Absatz 1 Satz 1 genannten inländischen öffentlichen Stellen nur übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für

1.
Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

2.
lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder

3.
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.

(6) Der Bundesnachrichtendienst darf die durch eine Maßnahme nach § 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erlangten personenbezogenen Daten an eine inländische öffentliche Stelle nur übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein in Absatz 1 Satz 2 genanntes Rechtsgut erforderlich ist.

(7) Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut nach Absatz 1 Satz 2 ist der Bundesnachrichtendienst zur Übermittlung an die in Absatz 1 Satz 1 genannten inländischen Stellen verpflichtet.




§ 11c Übermittlung an nicht öffentliche inländische Stellen



(1) 1Eine Übermittlung personenbezogener Daten an nicht öffentliche inländische Stellen ist unzulässig, es sei denn es bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Übermittlung erforderlich ist

1.
zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist oder

2.
zur Erreichung eines der folgenden Ziele

a)
Gewährleistung der Sicherheit von lebenswichtigen Gütern der Allgemeinheit,

b)
Schutz des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages,

c)
Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder

d)
Minderung der Verwundbarkeit und Stärkung des Schutzes der Sicherheit von informationstechnischen Systemen vor internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen.

2Eine nicht öffentliche inländische Stelle, die personenbezogene Daten nach Satz 1 Nummer 2 erhalten hat, darf die Daten für Handlungen, die für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder diese Person in anderer Weise erheblich beeinträchtigen, nur verwenden, wenn dies zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut im Sinne des § 11b Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist und der Bundesnachrichtendienst zustimmt. 3Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr ist die vorherige Zustimmung des Bundesnachrichtendienstes entbehrlich. 4Die nicht öffentliche inländische Stelle hat den Bundesnachrichtendienst unverzüglich über ihre Handlung und deren Anlass zu unterrichten.

(2) 1Übermittlungen nach Absatz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Behördenleitung des Bundesnachrichtendienstes oder ihre Vertretung. 2Bei Gefahr im Verzug darf die Übermittlung ohne vorherige Zustimmung erfolgen. 3Die Zustimmung ist unverzüglich nachzuholen. 4Wird die nachträgliche Zustimmung nicht erteilt, ist die empfangende Stelle verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten nach Aufforderung des Bundesnachrichtendienstes unverzüglich zu löschen. 5Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in regelmäßigen Abständen über Übermittlungen nach Absatz 1.

(3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, an nicht öffentliche inländische Stellen nur übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für

1.
Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder

2.
lebenswichtige Güter der Allgemeinheit.

(4) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an nicht öffentliche inländische Stellen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 übermitteln, wenn diese Daten

1.
dieser nicht öffentlichen inländischen Stelle lediglich zur Konkretisierung einer Anfrage des Bundesnachrichtendienstes übermittelt werden und

2.
dieser nicht öffentlichen inländischen Stelle bereits bekannt sind.




§ 11d Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung an inländische Stellen



(1) 1Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 2, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, ist unzulässig. 2Abweichend von Satz 1 ist eine Übermittlung nach den §§ 11 bis 11c zulässig,

1.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die in § 21 Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person Täterin oder Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer einer der in § 11a Absatz 1 genannten Straftaten ist, oder

2.
dies erforderlich ist zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für

a)
Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

b)
lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder

c)
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.

(2) 1Der Unabhängige Kontrollrat prüft das Vorliegen der Voraussetzungen einer Übermittlung nach Absatz 1 vor deren Vollzug. 2Bestätigt der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Übermittlung nicht, hat die Übermittlung zu unterbleiben.

(3) 1Bei Gefahr im Verzug erfolgt eine vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates, wenn andernfalls der Übermittlungszweck vereitelt oder wesentlich erschwert würde. 2Wird im Rahmen der vorläufigen Prüfung festgestellt, dass die Übermittlung rechtmäßig ist, darf diese vollzogen werden. 3In diesem Fall ist die Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat unverzüglich nachzuholen. 4Hebt der Unabhängige Kontrollrat die Entscheidung nach Satz 2 auf, wird die empfangende Stelle zur unverzüglichen Löschung der personenbezogenen Daten aufgefordert.