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Artikel 1 - Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz (2. VerkehrStÄndG)
G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 901 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
Geltung ab 12.06.2015, abweichend siehe Artikel 3
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Geltung ab 12.06.2015, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 1 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1)
Artikel 1 hat 3 frühere Fassungen, wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Juni 2015 KraftStG 2002 § 1, § 3, § 3a, § 3c, § 5, § 11, § 12, § 13, § 15, § 18
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3c wie folgt gefasst:
„§ 3c (weggefallen)". - 2.
- § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte und verwendete Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind;".
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Fahrzeugen, die nach § 3 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vom Zulassungsverfahren ausgenommen sind;".
- b)
- In Nummer 8 Buchstabe b werden nach dem Wort „Wohnwagen" die Wörter „und Wohnmobile jeweils" eingefügt.
- c)
- In Nummer 13 Satz 2 werden die Wörter „von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben" durch die Wörter „für diese Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist" ersetzt.
- 4.
- § 3a Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
- 5.
- § 3c wird aufgehoben.
- 6.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 1 und 5 werden jeweils die Wörter „vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5" durch die Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 2" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „wird dabei die diesbezügliche Eintragung" durch die Wörter „werden dabei die diesbezügliche Änderung" ersetzt.
- c)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
abweichendes Inkrafttreten am 00.00.0000
- 7.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- (aufgehoben)
- b)
- (aufgehoben)
- 8.
- In § 11 Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „Steuer" das Wort „schriftlich" eingefügt.
- 9.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn für das Fahrzeug des Steuerschuldners eine andere Zulassungsbehörde zuständig wird."
- b)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 10.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Im Falle einer Steuerpflicht eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde auf eine Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet, oder".
- bb)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 2.
- 11.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Die Bundesregierung" durch die Wörter „Das Bundesministerium der Finanzen" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
- 12.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 7 wird wie folgt gefasst:„(7) Verwaltungsverfahren in Kraftfahrzeugsteuerangelegenheiten, die bis 30. Juni 2014 begonnen worden sind, werden von den spätestens seit 1. Juli 2014 zuständigen Bundesfinanzbehörden fortgeführt."
- c)
- Absatz 7a wird aufgehoben.
- d)
- Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.
- e)
- Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:
„Die Verfahren werden von der ab 1. Juli 2014 zuständigen Bundesfinanzbehörde fortgeführt." - f)
- (aufgehoben)
- g)
- Folgender Absatz 14 wird angefügt:„(14) Der Steuerentlastungsbetrag nach § 9 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a beträgt für die Dauer von zwei Jahren ab dem Tag des vom Bundesminister der Finanzen bekannt gegebenen Inkrafttretens von Artikel 1 Nummer 7 und 12 Buchstabe f des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901), das zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1493) geändert worden ist, in Doppelbuchstabe aa 2,45 Euro und in Doppelbuchstabe bb 5,45 Euro."
- 1)
- Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist, sind beachtet worden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes G. v. 16. Oktober 2020 BGBl. I S. 2184 m.W.v. 23. Oktober 2020
Frühere Fassungen von Artikel 1 2. VerkehrStÄndG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.10.2020 | Artikel 2 Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 16.10.2020 BGBl. I S. 2184 |
aktuell vorher | 11.06.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 06.06.2017 BGBl. I S. 1493 |
aktuell vorher | 10.06.2017 | Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 06.06.2017 BGBl. I S. 1491 |
aktuell | vor 10.06.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 1 2. VerkehrStÄndG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. VerkehrStÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. VerkehrStÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2374; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Eingangsformel KraftStDV
... Grund des § 15 Absatz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901 ) geändert worden ist, sowie des § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung, der zuletzt durch ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1493
Artikel 1 2. VerkehrStÄndGÄndG
... Artikel 1 des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. ... zwei Jahren ab dem Tag des vom Bundesminister der Finanzen bekannt gegebenen Inkrafttretens von Artikel 1 Nummer 7 und 12 Buchstabe f des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901), das zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten ...
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr
G. v. 07.11.2016 BGBl. I S. 2498
Artikel 1 EMobStFG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) geändert worden ist, wird wie folgt ...
Sechstes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1491
Artikel 1 6. KraftStGÄndG Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes
... vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a wird aufgehoben. 2. In Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern ... a wird aufgehoben. 2. In Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „ Artikel 1 Nummer 7 " die Angabe „Buchstabe b" ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
Artikel 2 7. KraftStGÄndG Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes
... Juni 2017 (BGBl. I S. 1493) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 Buchstabe b wird aufgehoben. b) ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Hochwasser-Kraftfahrzeugsteuer-Abgrenzungsverordnung 2021 (HWKraftStAbV2021)
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3919
Eingangsformel HWKraftStAbV2021
... 1 Nummer 2 und 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, von denen § 15 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901 ) und Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2184) ...
SARSCoV2-Kraftfahrzeugsteuer-Verordnung
V. v. 24.04.2020 BGBl. I S. 845
Eingangsformel SARSCoV2-KraftStV
... Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der ...
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