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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes (2. VerkehrStÄndGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Juni 2017 2. VerkehrStÄndG Artikel 1, KraftStG 2002 § 18

Artikel 1 des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1491) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 7 Buchstabe b wird Absatz 6 durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

„(6) Für inländische Kraftfahrzeuge ermäßigt sich die Jahressteuer (Steuerentlastungsbetrag) bei

1.
Personenkraftwagen je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon,

a)
wenn sie die verbindlichen Grenzwerte nach Tabelle 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 einhalten und angetrieben werden

aa)
durch Fremdzündungsmotoren um 2,32 Euro,

bb)
durch Selbstzündungsmotoren um 5,32 Euro,

b)
wenn sie die verbindlichen Grenzwerte nach Tabelle 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder nach Zeile B Fahrzeugklasse M der Tabellen in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG in der bis 1. Januar 2013 geltenden Fassung einhalten und angetrieben werden

aa)
durch Fremdzündungsmotoren um 2 Euro,

bb)
durch Selbstzündungsmotoren um 5 Euro,

c)
wenn sie die Anforderungen nach den Buchstaben a und b nicht erfüllen und angetrieben werden

aa)
durch Fremdzündungsmotoren um 6,50 Euro,

bb)
durch Selbstzündungsmotoren um 9,50 Euro,

insgesamt jedoch um nicht mehr als 130 Euro;

2.
Wohnmobilen je 200 Kilogramm verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht oder einem Teil davon um 16 Euro, insgesamt jedoch um nicht mehr als 130 Euro;

3.
Personenkraftwagen und Wohnmobilen mit

a)
zugeteiltem Oldtimer-Kennzeichen um 130 Euro,

b)
zugeteiltem Saisonkennzeichen für jeden Tag des Betriebszeitraums um den auf ihn entfallenden Bruchteil des Jahresbetrags nach den Nummern 1 bis 3 Buchstabe a.

Der Steuerentlastungsbetrag nach Satz 1 ist jeweils begrenzt auf die Jahressteuer nach Absatz 1 Nummer 2 und 2a sowie Absatz 4 Nummer 2, bei Saisonkennzeichen auf den Bruchteil des Jahresbetrags nach ihrem jeweiligen Betriebszeitraum."

2.
Der Nummer 12 wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g)
Folgender Absatz 14 wird angefügt:

„(14) Der Steuerentlastungsbetrag nach § 9 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a beträgt für die Dauer von zwei Jahren ab dem Tag des vom Bundesminister der Finanzen bekannt gegebenen Inkrafttretens von Artikel 1 Nummer 7 und 12 Buchstabe f des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901), das zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1493) geändert worden ist, in Doppelbuchstabe aa 2,45 Euro und in Doppelbuchstabe bb 5,45 Euro.""



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. VerkehrStÄndGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. VerkehrStÄndGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
Artikel 2 7. KraftStGÄndG Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes
... Zweite Verkehrsteueränderungsgesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1493 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 wird wie folgt ...