Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes (EMVG-FuAG-BGebV)

V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3576 (Nr. 69); aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Geltung ab 24.10.2017; FNA: 202-5-2 Verwaltungsgebühren
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§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
§ 3 Gebührenbefreiung
§ 4 Übergangsregelung
§ 5 Inkrafttreten

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen


§ 1 wird in 4 Vorschriften zitiert

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) erhebt Gebühren und Auslagen für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen (gebührenfähige Leistungen) im Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes, die sie auf Grund der folgenden Vorschriften erbringt:

1.
Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz,

2.
Funkanlagengesetz,

3.
Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung,

4.
Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder,

5.
Sicherheitsfunk-Schutzverordnung.

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§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen


§ 2 wird in 5 Vorschriften zitiert

Die Höhe der Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen richtet sich nach den Gebührenverzeichnissen in den Anlagen 1 bis 5 zu dieser Verordnung.

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§ 3 Gebührenbefreiung



Gebühren für Maßnahmen nach Anlage 1 Nummer 5 oder nach Anlage 4 werden nicht erhoben, wenn ein Betriebsmittel unverschuldet entgegen den Vorschriften des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes oder entgegen den Vorschriften der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung betrieben wird.

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§ 4 Übergangsregelung



Diese Verordnung ist auch auf gebührenfähige Leistungen anzuwenden, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen oder erbracht wurden, soweit für diese gebührenfähigen Leistungen noch keine Gebühren oder Auslagen erhoben wurden.

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§ 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Oktober 2017.



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