Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) erhebt Gebühren und Auslagen für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen (gebührenfähige Leistungen) im Anwendungsbereich des
Bundesgebührengesetzes, die sie auf Grund der folgenden Vorschriften erbringt:
- 1.
- Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz,
- 2.
- Funkanlagengesetz,
- 3.
- Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung,
- 4.
- Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder,
- 5.
- Sicherheitsfunk-Schutzverordnung.
Die Höhe der Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen richtet sich nach den Gebührenverzeichnissen in den
Anlagen 1 bis 5 zu dieser Verordnung.
Gebühren für Maßnahmen nach
Anlage 1 Nummer 5 oder nach
Anlage 4 werden nicht erhoben, wenn ein Betriebsmittel unverschuldet entgegen den Vorschriften des
Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes oder entgegen den Vorschriften der
Sicherheitsfunk-Schutzverordnung betrieben wird.
Diese Verordnung ist auch auf gebührenfähige Leistungen anzuwenden, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen oder erbracht wurden, soweit für diese gebührenfähigen Leistungen noch keine Gebühren oder Auslagen erhoben wurden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Oktober 2017.