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Anlage 4 - Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes (EMVG-FuAG-BGebV)

V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3576 (Nr. 69); aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Geltung ab 24.10.2017; FNA: 202-5-2 Verwaltungsgebühren
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Anlage 4 (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 5) Gebührenverzeichnis nach der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Nr.GebührentatbestandHöhe der Gebühr
1Maßnahmen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen
und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenz-
bereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden, nach § 3 Absatz 2
und 3, § 4 sowie § 5 Absatz 3 SchuTSEV
Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5




 

Zitierungen von Anlage 4 EMVG-FuAG-BGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 EMVG-FuAG-BGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMVG-FuAG-BGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EMVG-FuAG-BGebV Höhe der Gebühren und Auslagen
... Leistungen richtet sich nach den Gebührenverzeichnissen in den Anlagen 1 bis 5 zu dieser ...
§ 3 EMVG-FuAG-BGebV Gebührenbefreiung
... für Maßnahmen nach Anlage 1 Nummer 5 oder nach Anlage 4 werden nicht erhoben, wenn ein Betriebsmittel unverschuldet entgegen den Vorschriften des ...