Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz (Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung - FinaRisikoV)

Artikel 1 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 40 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-41 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 3 Risikotragfähigkeitsinformationen
§ 10 Risikotragfähigkeitsinformationen von Kreditinstituten
§ 11 Risikotragfähigkeitsinformationen auf zusammengefasster Ebene
§ 12 Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz
Abschnitt 4 Schlussvorschrift
§ 13 (aufgehoben)

Abschnitt 3 Risikotragfähigkeitsinformationen

§ 10 Risikotragfähigkeitsinformationen von Kreditinstituten


§ 10 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Kreditinstitute haben die Angaben gemäß § 8 Absatz 1 zu melden und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 und 17 bis 26 dieser Verordnung zu verwenden.

(2) Kreditinstitute im Sinne des § 53b und des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

(3) Kreditinstitute, die nach § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes für das Management von Risiken mit Ausnahme des Liquiditätsrisikos von den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes freigestellt sind, sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit. Satz 1 gilt entsprechend für Kreditinstitute, für die eine solche Freistellung gemäß § 2a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes als gewährt gilt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung V. v. 12. August 2020 BGBl. I S. 1890 m.W.v. 19. August 2020

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§ 11 Risikotragfähigkeitsinformationen auf zusammengefasster Ebene


§ 11 hat 3 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe, zu der mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland gehört, haben die Risikotragfähigkeitsinformationen der Gruppe auf zusammengefasster Ebene gemäß § 8 Absatz 1 einzureichen und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 bis 26 dieser Verordnung zu verwenden.

(2) Gehören zu einer Gruppe keine inländischen Kreditinstitute, die weder Wertpapierhandelsbank noch Kreditinstitut im Sinne des § 53b oder § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind, so ist das übergeordnete Unternehmen von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung V. v. 12. August 2020 BGBl. I S. 1890 m.W.v. 19. August 2020

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§ 12 Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz


§ 12 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung V. v. 12. August 2020 BGBl. I S. 1890 m.W.v. 19. August 2020

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Abschnitt 4 Schlussvorschrift

§ 13 (aufgehoben)


§ 13 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung V. v. 4. Juli 2018 BGBl. I S. 1086 m.W.v. 13. Juli 2018



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