§ 108 Anwendungsbereich in den Ländern
(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das
Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.
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Zitat in folgenden NormenVerordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
V. v. 24.06.1977 BGBl. I S. 1011; zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818
§ 10 BeamtVG§43Abs3V Berlin-Klausel ... Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 108 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes auch im Land ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 (BBVAnpG 2008/2009)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582
Artikel 3 BBVAnpG 2008/2009 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ... §§ 72 bis 76 (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 108 wird wie folgt gefasst: § 108 Anwendungsbereich in den ... b) Die Angabe zu § 108 wird wie folgt gefasst: § 108 Anwendungsbereich in den Ländern". 3. § 1 wird wie folgt ... des Bundesrates" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 7. § 108 wird wie folgt gefasst: § 108 Anwendungsbereich in den Ländern ... 2 wird aufgehoben. 7. § 108 wird wie folgt gefasst: § 108 Anwendungsbereich in den Ländern (1) Für die Beamten der Länder, der ...
Zitate in aufgehobenen TitelnBestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge
V. v. 20.06.1977 BGBl. I S. 1004; aufgehoben durch Artikel 14 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
§ 2 BeamtVG§31DV ... Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 108 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes auch im Land ...
Heilverfahrensverordnung (HeilvfV)
V. v. 25.04.1979 BGBl. I S. 502; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349
§ 17 HeilvfV ... Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 108 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes auch im Land ...
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