§ 12 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
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§ 12 Mittlerer Dienst


§ 12 wird in 4 Vorschriften zitiert

Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dauert mindestens ein Jahr, in der Regel jedoch zwei Jahre. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.

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Zitierungen von § 12 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 BLV Folgeänderungen
... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 11. In § 12 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 2 bis 4 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)
Artikel 1 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 6 BPolLV Mittlerer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
... in der Bundespolizei dauert zwei Jahre und sechs Monate. Im Übrigen gilt § 12 der Bundeslaufbahnverordnung. (2) Haben Polizeikommissaranwärterinnen oder ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)
V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084
§ 4 MntDBwVVDV Bestandteile des Vorbereitungsdienstes
... Der Vorbereitungsdienst besteht nach § 12 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung. (2) Die ...

Verwendungsförderungsgesetz
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Artikel 1 VerwFöG Förderung der anderweitigen Verwendung von Berufssoldaten und Beamten des Geschäftsbereichs des Bundesministers der Verteidigung (vom 01.04.2009)
... auf Lebenszeit berufen. Nummer 4 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend. Die nach § 12 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 ...


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