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§ 11a - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
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§ 11a Einfacher Dienst



Ein Vorbereitungsdienst für den einfachen Dienst dauert mindestens sechs Monate.





 

Frühere Fassungen von § 11a BLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.08.2021Artikel 1 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 16.08.2021 BGBl. I S. 3582

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11a BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11a BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 1 BLRFoV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
...  b) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 11a Einfacher Dienst". c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:  ... die Wörter „Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 8. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Einfacher Dienst Ein Vorbereitungsdienst ... ersetzt. 8. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „ § 11a Einfacher Dienst Ein Vorbereitungsdienst für den einfachen Dienst dauert ...