Für den Einkommenshöchstbetrag und die Höhe der Beihilfe zum Lebensunterhalt sind die §§
267 bis 270a,
275 und
277a des
Lastenausgleichsgesetzes, für die besondere laufende Beihilfe ist §
301a Abs. 3 des
Lastenausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden. Bei der Anwendung des §
269a Abs. 2 des
Lastenausgleichsgesetzes ist an Stelle des Endgrundbetrags der Hauptentschädigung von dem Grundbetrag auszugehen, der aus dem Vermögensschaden im Sinne des §
10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 in entsprechender Anwendung der Rechtsverordnung nach §
301a Abs. 3 des
Lastenausgleichsgesetzes errechnet wird.
(1) Berechtigten, die auf Grund dieses Gesetzes laufende Beihilfe beantragen können, wird bei Antragstellung innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes laufende Beihilfe mit Wirkung vom Ersten des Monats ab gewährt, der auf das Inkrafttreten folgt, frühestens jedoch von dem Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe eingetreten sind. In den übrigen Fällen gilt §
287 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 des
Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.
(2) Die laufende Beihilfe ruht, solange die Voraussetzungen für ihre Gewährung in der Person des Berechtigten nicht vorliegen. Sie ruht auch, solange sich der Berechtigte nicht ständig im Geltungsbereich des
Grundgesetzes aufhält. §
287 Abs. 3 und 4 des
Lastenausgleichsgesetzes gilt entsprechend.
Nach dem Tode des nach §
10 Berechtigten wird laufende Beihilfe entsprechend den Grundsätzen des §
261 Abs. 2 des
Lastenausgleichsgesetzes gewährt. Beihilfe zum Lebensunterhalt wird entsprechend §
272 Abs. 2 und 3, besondere laufende Beihilfe entsprechend §
285 Abs. 2 und 3 des
Lastenausgleichsgesetzes weitergewährt.
Zur Beihilfe zum Lebensunterhalt werden Leistungen in entsprechender Anwendung der §§
276 und
277 des
Lastenausgleichsgesetzes gewährt. Bei Bezug einer besonderen laufenden Beihilfe gilt §
276 Abs. 3a des
Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.