Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)

neugefasst durch B. v. 15.05.1971 BGBl. I S. 681; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 21.07.2004 BGBl. I S. 1742
Geltung ab 15.05.1971; FNA: 240-10 Vertriebene, Flüchtlinge
Abschnitt III Laufende Beihilfe (Beihilfe zum Lebensunterhalt, besondere laufende Beihilfe)
§ 12 Einkommenshöchstbetrag und Höhe der laufenden Beihilfe
§ 13 Gewährung von laufender Beihilfe
§ 14 Laufende Beihilfe nach Tod des Berechtigten
§ 15 Zusätzliche Leistungen zur Beihilfe zum Lebensunterhalt

Abschnitt III Laufende Beihilfe (Beihilfe zum Lebensunterhalt, besondere laufende Beihilfe)

§ 12 Einkommenshöchstbetrag und Höhe der laufenden Beihilfe


§ 12 wird in 4 Vorschriften zitiert

Für den Einkommenshöchstbetrag und die Höhe der Beihilfe zum Lebensunterhalt sind die §§ 267 bis 270a, 275 und 277a des Lastenausgleichsgesetzes, für die besondere laufende Beihilfe ist § 301a Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden. Bei der Anwendung des § 269a Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes ist an Stelle des Endgrundbetrags der Hauptentschädigung von dem Grundbetrag auszugehen, der aus dem Vermögensschaden im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 in entsprechender Anwendung der Rechtsverordnung nach § 301a Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes errechnet wird.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 13 Gewährung von laufender Beihilfe


§ 13 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Berechtigten, die auf Grund dieses Gesetzes laufende Beihilfe beantragen können, wird bei Antragstellung innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes laufende Beihilfe mit Wirkung vom Ersten des Monats ab gewährt, der auf das Inkrafttreten folgt, frühestens jedoch von dem Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe eingetreten sind. In den übrigen Fällen gilt § 287 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.

(2) Die laufende Beihilfe ruht, solange die Voraussetzungen für ihre Gewährung in der Person des Berechtigten nicht vorliegen. Sie ruht auch, solange sich der Berechtigte nicht ständig im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhält. § 287 Abs. 3 und 4 des Lastenausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 14 Laufende Beihilfe nach Tod des Berechtigten


§ 14 wird in 4 Vorschriften zitiert

Nach dem Tode des nach § 10 Berechtigten wird laufende Beihilfe entsprechend den Grundsätzen des § 261 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes gewährt. Beihilfe zum Lebensunterhalt wird entsprechend § 272 Abs. 2 und 3, besondere laufende Beihilfe entsprechend § 285 Abs. 2 und 3 des Lastenausgleichsgesetzes weitergewährt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 15 Zusätzliche Leistungen zur Beihilfe zum Lebensunterhalt


§ 15 wird in 6 Vorschriften zitiert

Zur Beihilfe zum Lebensunterhalt werden Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 276 und 277 des Lastenausgleichsgesetzes gewährt. Bei Bezug einer besonderen laufenden Beihilfe gilt § 276 Abs. 3a des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed