Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 8 Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
Titel 2 Pfandrecht an Rechten
§ 1280 Anzeige an den Schuldner
§ 1281 Leistung vor Fälligkeit
§ 1282 Leistung nach Fälligkeit
§ 1283 Kündigung
§ 1284 Abweichende Vereinbarungen
§ 1285 Mitwirkung zur Einziehung
§ 1286 Kündigungspflicht bei Gefährdung
§ 1287 Wirkung der Leistung
§ 1288 Anlegung eingezogenen Geldes
§ 1289 Erstreckung auf die Zinsen
§ 1290 Einziehung bei mehrfacher Verpfändung

Buch 3 Sachenrecht

Abschnitt 8 Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten

Titel 2 Pfandrecht an Rechten

§ 1280 Anzeige an den Schuldner


§ 1280 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.

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§ 1281 Leistung vor Fälligkeit


§ 1281 wird in 11 Vorschriften zitiert

1Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten. 2Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.

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§ 1282 Leistung nach Fälligkeit


§ 1282 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. 2Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist. 3Soweit er zur Einziehung berechtigt ist, kann er auch verlangen, dass ihm die Geldforderung an Zahlungs statt abgetreten wird.

(2) Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist der Pfandgläubiger nicht berechtigt; das Recht, die Befriedigung aus der Forderung nach § 1277 zu suchen, bleibt unberührt.

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§ 1283 Kündigung


§ 1283 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so bedarf der Gläubiger zur Kündigung der Zustimmung des Pfandgläubigers nur, wenn dieser berechtigt ist, die Nutzungen zu ziehen.

(2) Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Pfandgläubiger und dem Gläubiger erklärt wird.

(3) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist auch der Pfandgläubiger zur Kündigung berechtigt; für die Kündigung des Schuldners genügt die Erklärung gegenüber dem Pfandgläubiger.

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§ 1284 Abweichende Vereinbarungen


§ 1284 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Vorschriften der §§ 1281 bis 1283 finden keine Anwendung, soweit der Pfandgläubiger und der Gläubiger ein anderes vereinbaren.

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§ 1285 Mitwirkung zur Einziehung


§ 1285 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Hat die Leistung an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich zu erfolgen, so sind beide einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken, wenn die Forderung fällig ist.

(2) 1Soweit der Pfandgläubiger berechtigt ist, die Forderung ohne Mitwirkung des Gläubigers einzuziehen, hat er für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. 2Von der Einziehung hat er den Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.

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§ 1286 Kündigungspflicht bei Gefährdung


§ 1286 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so kann der Pfandgläubiger, sofern nicht das Kündigungsrecht ihm zusteht, von dem Gläubiger die Kündigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist. 2Unter der gleichen Voraussetzung kann der Gläubiger von dem Pfandgläubiger die Zustimmung zur Kündigung verlangen, sofern die Zustimmung erforderlich ist.

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§ 1287 Wirkung der Leistung


§ 1287 wird in 5 Vorschriften zitiert

1Leistet der Schuldner in Gemäßheit der §§ 1281, 1282, so erwirbt mit der Leistung der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an dem Gegenstand. 2Besteht die Leistung in der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Sicherungshypothek; besteht sie in der Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Schiffshypothek.

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§ 1288 Anlegung eingezogenen Geldes


§ 1288 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Wird eine Geldforderung in Gemäßheit des § 1281 eingezogen, so sind der Pfandgläubiger und der Gläubiger einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass der eingezogene Betrag, soweit es ohne Beeinträchtigung des Interesses des Pfandgläubigers tunlich ist, der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Pfandgläubiger das Pfandrecht bestellt wird. 2Die Art der Anlegung bestimmt der Gläubiger.

(2) Erfolgt die Einziehung in Gemäßheit des § 1282, so gilt die Forderung des Pfandgläubigers, soweit ihm der eingezogene Betrag zu seiner Befriedigung gebührt, als von dem Gläubiger berichtigt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts G. v. 4. Mai 2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 1289 Erstreckung auf die Zinsen


§ 1289 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der Forderung. 2Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 und der §§ 1124, 1125 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner, dass er von dem Einziehungsrecht Gebrauch mache.

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§ 1290 Einziehung bei mehrfacher Verpfändung


§ 1290 wird in 2 Vorschriften zitiert

Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.



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