(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen §
66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis verwertet.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen §
66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis offenbart.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
1Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Ordnungswidrigkeiten nach
§ 132 Absatz 3,
§ 133 Absatz 1 und
§ 133a Absatz 1 die Wirtschaftsprüferkammer.
2Das Gleiche gilt für durch Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer im Sinne des
§ 58 Absatz 1 Satz 1 begangene Ordnungswidrigkeiten nach
§ 56 des Geldwäschegesetzes und nach
§ 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung.